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{'item': ['5Ob692/80', '4Ob570/80', '3Ob557/86', '4Ob612/87', '1Ob535/93', '1Ob580/94', '2Ob196/03t', '6Ob204/02x', '9Ob9/07z', '2Ob107/08m', '9Ob3/08

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020125 Entscheidungsdatum13.01.1981 Geschäftszahl5Ob692/80; 4Ob570/80; 3Ob557/86; 4Ob612/87; 1Ob535/93; 1Ob580/94; 2Ob196/03t; 6Ob204/02x; 9Ob9/07z; 2Ob107/0

§1400

C;

§1431

IABGB §1041 A4;

§1400

C;

§1431römisch eins Rechtssatz

Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages (hier irrtümliche Überweisung von zweitausendneunhundertvierundvierzig Deutsche Mark statt auftragsgemäß zweitausendneunhundertvierundvierzig Schilling) liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-13 5 Ob 692/80 Veröff: SZ 54/2 = EvBl 1981/123 S 386 = JBl 1981,324 = ZfRV 1981,224 (zustimmend Schwind) TE OGH 1981-12-15 4 Ob 570/80 Beisatz: Hier: Irrtümliche Doppelüberweisung durch Bank. Die Frage, ob die "Durchgriffskondiktion" der (vermeintlich) angewiesenen Bank gegen den Leistungsempfänger ein Verwendungsanspruch nach § 1041

oder eine Leistungskondiktion nach § 1431

ist, kann auf sich beruhen, weil beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis führen. Ob der Anweisungsempfänger gutgläubig ist, ist nur für den Umfang des vom Anweisungsempfänger zu leistenden Rückersatzes bedeutsam. (T1) Veröff: SZ 54/187 = EvBl 1982/44 S 156 = JBl 1982,372Beisatz: Hier: Irrtümliche Doppelüberweisung durch Bank. Die Frage, ob die "Durchgriffskondiktion" der (vermeintlich) angewiesenen Bank gegen den Leistungsempfänger ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041,

oder eine Leistungskondiktion nach Paragraph 1431,

ist, kann auf sich beruhen, weil beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis führen. Ob der Anweisungsempfänger gutgläubig ist, ist nur für den Umfang des vom Anweisungsempfänger zu leistenden Rückersatzes bedeutsam. (T1) Veröff: SZ 54/187 = EvBl 1982/44 S 156 = JBl 1982,372 TE OGH 1986-09-03 3 Ob 557/86 Auch; Veröff: RdW 1986,335 TE OGH 1987-12-15 4 Ob 612/87 Auch; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 535/93 Vgl auch TE OGH 1994-10-25 1 Ob 580/94 Auch TE OGH 2003-09-12 2 Ob 196/03t TE OGH 2003-11-27 6 Ob 204/02x Auch; Beisatz: Ein Fehlen eines Überweisungsauftrags von vornherein ist auch dann anzunehmen, wenn die angewiesene Bank versehentlich an einen anderen als den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger überweist oder gutschreibt, liegt doch für einen solchen Zahlungsverkehrsvorgang kein Überweisungsauftrag vor. (T2) TE OGH 2007-03-02 9 Ob 9/07z Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einer mehrgliedrigen Überweisung steht der Überweisende nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, die die Überweisung weitergeleitet hat. Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken beziehungsweise der Empfängerbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen. (T3) TE OGH 2009-02-19 2 Ob 107/08m Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrags. (T4); Veröff: SZ 2009/18 TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/08v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: „Phishing". (T5) TE OGH 2009-06-30 1 Ob 221/08v Vgl auch; nur: Bei Fehlen eines Überweisungsauftrages liegt eine Leistung der (nicht angewiesenen) Bank vor, für die ein rechtlicher Grund nicht gegeben ist. Diese Leistung ist nach Bereicherungsrecht lediglich vom tatsächlichen Empfänger zurückzufordern. (T6); Beisatz: Hier: Fehlen einer gültigen Zahlungsanweisung eines Scheckausstellers. (T7) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 17/15d Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020125

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.