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Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muß, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd § 1170a Abs2
übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( § 863
) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodaß § 1152
zur Anwendung kommt.Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muß, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd Paragraph 1170 a, Abs2
übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( Paragraph 863,
) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodaß Paragraph 1152,
zur Anwendung kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-13 5 Ob 758/80 Veröff: JBl 1983,150 ( dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert ). TE OGH 1984-04-12 6 Ob 874/82 Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 1170a Abs2
ist, daß die Kostenüberschreitung das Werk betroffen hat, für das der Voranschlag bestellt wurde, also der gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzliche oder andersartige Aufwand an Arbeit und Material zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Werkes erforderlich war. (T1)Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1170 a, Abs2
ist, daß die Kostenüberschreitung das Werk betroffen hat, für das der Voranschlag bestellt wurde, also der gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzliche oder andersartige Aufwand an Arbeit und Material zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Werkes erforderlich war. (T1) TE OGH 1988-04-12 4 Ob 511/88 Auch; Beisatz: Solange aber der Besteller aus den Umständen gar nicht annehmen mußte, daß eine Überschreitung des veranschlagten Werklohnes unvermeidlich sei, darf der Unternehmer aus der Hinnahme von Mehrleistungen durch den Besteller noch nicht auf eine Änderung des Vertrages schließen. (T2) TE OGH 1997-07-15 1 Ob 192/97k Vgl TE OGH 2000-05-30 1 Ob 44/00b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 128/14y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014171
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.