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{'item': '1Ob725/80; 7Ob503/82; 6Ob675/82; 1Ob692/83; 6Ob583/84; 7Ob539/86; 1Ob12/87; 2Ob693/86; 14ObA82/87; 1Ob566/88; 8Ob1573/92; 3Ob558/94; 4Ob2017

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017471 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob725/80; 7Ob503/82; 6Ob675/82; 1Ob692/83; 6Ob583/84; 7Ob539/86; 1Ob12/87; 2Ob693/86; 14ObA82/87; 1Ob566/88; 8Ob1573/92; 3Ob558/94; 4Ob2017/96p; 5Ob149/08k; 2Ob199/09t; 2Ob215/10x; 9Ob36/12b; 2Ob9/14h; 9Ob4/23p; 1Ob120/25s NormABGB §897 ABGB §901 II1 ABGB §920 ABGB §1298 ABGB §1336 E RechtssatzWurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste (hier: Bewilligung öffentlicher Wohnbauförderungsgelder). EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-14 1 Ob 725/80 Veröff: SZ 54/4 = EvBl 1982/38 S 127 = JBl 1982,431 TE OGH 1982-01-21 7 Ob 503/82 nur: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen. (T1) TE OGH 1982-09-01 6 Ob 675/82 Auch; nur: Mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste. (T2) TE OGH 1983-08-31 1 Ob 692/83 TE OGH 1985-07-11 6 Ob 583/84 Auch; nur T2 TE OGH 1986-05-15 7 Ob 539/86 Auch; nur T2; Beisatz: Wer sich zu einer Leistung unbedingt verpflichtet, muss bereits vor Abschluss des Vertrages beurteilen, ob er zu dieser Leistung zum Zeitpunkt der vereinbarten Erfüllung auch in der Lage sein wird. (T3) Veröff: WBl 1987,189 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 12/87 Auch; nur T1; Beisatz: Die Konventionalstrafe verfällt in Ermangelung einer anderen vertraglichen Vereinbarung nur, wenn die Leistungsstörung oder die sonstige Verletzung vertraglicher Pflichten nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertreten ist. (T4) TE OGH 1987-05-12 2 Ob 693/86 nur: Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen. (T5) TE OGH 1987-06-17 14 ObA 82/87 nur T5; Veröff: DRdA 1990,49 (W Holzer) = Arb 10669 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = WBl 1987,341 TE OGH 1988-06-15 1 Ob 566/88 nur T5 TE OGH 1992-05-29 8 Ob 1573/92 Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach ein Pönale auch bei objektivem Verzug verfällt, wenn die nicht zu vertretende Verzögerung nicht binnen bestimmter Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wird, ist zulässig. (T6) TE OGH 1994-09-21 3 Ob 558/94 nur T1 TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2017/96p nur T1; Veröff: SZ 69/78 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 149/08k nur T2 TE OGH 2010-05-27 2 Ob 199/09t nur T1 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Beweislast des (ehemaligen) Mieters für sein fehlendes Verschulden an einer verzögerten Rückstellung des Bestandobjekts. (T7) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-08-22 9 Ob 36/12b Auch; nur T1 TE OGH 2014-06-12 2 Ob 9/14h Auch; nur T5 TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz: Hier: Klausel "Überdies hat der Mieter bei Mietzinsrückständen Verzugszinsen in Höhe von 1,2% pro Monat zu bezahlen" stellt Vertragsstrafe dar, die gröblich benachteiligend ist, da sie auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn kein Verschulden vorliegt. (T8) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 120/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017471

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.