RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068181 Entscheidungsdatum14.01.1981 Geschäftszahl1Ob781/80; 2Ob706/86 (2Ob707/86); 10Ob524/87; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 2Ob2371/96g; 9Ob82/02b; 7Ob145/09p; 4Ob192/09b; 3Ob129/13m; 5Ob107/15v; 4Ob210/17m NormMG §19 Abs2 Z11 A; MG §19 Abs2 Z11 D1; MRG §30 Abs2 Z5 A; MRG §30 Abs2 Z5 C RechtssatzDie Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. Bei Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit ist deren faktische Gleichwertigkeit nicht zu prüfen; bei einer nicht berufstätigen Person kann die andere Wohnmöglichkeit auch an einem anderen Ort vorhanden sein.Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. Bei Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit ist deren faktische Gleichwertigkeit nicht zu prüfen; bei einer nicht berufstätigen Person kann die andere Wohnmöglichkeit auch an einem anderen Ort vorhanden sein. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-14 1 Ob 781/80 Veröff: MietSlg 33360 = MietSlg 33373
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.