← Österreich

{'item': ['1Ob781/80', '2Ob706/86 (2Ob707/86)', '10Ob524/87', '4Ob537/95 (4Ob1586/95)', '2Ob2371/96g', '9Ob82/02b', '7Ob145/09p', '4Ob192/09b', '3Ob12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068181 Entscheidungsdatum14.01.1981 Geschäftszahl1Ob781/80; 2Ob706/86 (2Ob707/86); 10Ob524/87; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 2Ob2371/96g; 9Ob82/02b; 7Ob145/09p; 4Ob192/09b; 3Ob129/13m; 5Ob107/15v; 4Ob210/17m NormMG §19 Abs2 Z11 A; MG §19 Abs2 Z11 D1; MRG §30 Abs2 Z5 A; MRG §30 Abs2 Z5 C RechtssatzDie Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. Bei Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit ist deren faktische Gleichwertigkeit nicht zu prüfen; bei einer nicht berufstätigen Person kann die andere Wohnmöglichkeit auch an einem anderen Ort vorhanden sein.Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG. Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. Bei Vorhandensein einer rechtlich gleichwertigen Wohnmöglichkeit ist deren faktische Gleichwertigkeit nicht zu prüfen; bei einer nicht berufstätigen Person kann die andere Wohnmöglichkeit auch an einem anderen Ort vorhanden sein. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-14 1 Ob 781/80 Veröff: MietSlg 33360 = MietSlg 33373

(7)TE OGH 1987-04-28 2 Ob 706/86 Vgl auch TE OGH 1988-09-06 10 Ob 524/87 Vgl auch; Beisatz: Nur bei bereits selbsterhaltungsfähigen Kindern kann eine Verweisung auf familienrechtliche Ansprüche dann nicht erfolgen, wenn der Wohnungsgewährende triftige Gründe hat, das Wohnrecht zu versagen. (T1) Veröff: WoBl 1989,13 (Würth/Hanel) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 537/95 nur: Ein dringendes Wohnbedürfnis ist zu verneinen, wenn dem nahen Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohngelegenheit zur Verfügung steht. (T2); Beisatz: Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 10 Ob 524/87 und mit ausführlicher Begründung dazu). (T3) Veröff: SZ 68/169 TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2371/96g Vgl; nur T2 TE OGH 2002-07-10 9 Ob 82/02b Auch; nur: Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG. (T4)Auch; nur: Die Frage, ob die Wohnung des verstorbenen Mieters einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter naher Angehöriger dient, ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG. (T4) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 145/09p Auch TE OGH 2010-01-19 4 Ob 192/09b Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m Auch; nur T2 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 107/15v Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des § 46 Abs 1 MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T5); Veröff: SZ 2015/60Vgl; Beisatz: Die Privilegierung des Paragraph 46, Absatz eins, MRG ist nur beim ersten Eintritt vorgesehen. (T5); Veröff: SZ 2015/60 TE OGH 2018-01-23 4 Ob 210/17m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068181

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.