RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009555 Entscheidungsdatum15.01.1981 Geschäftszahl6Ob752/80; 1Ob180/01d; 7Ob170/06k; 10Ob58/13x NormABGB §94 RechtssatzDer Unterhaltspflichtige, nach dem seine unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (etwa iSd § 258 Abs 4 ASVG oder ähnlicher Regelungen, hier: § 19 Abs 1 Wiener Pensionsordnung 1966), ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Versorgungsanspruch zu schaffen. Darin allein kann der Anspruch auf eine urteilsmäßige Verpflichtung zu Unterhaltsleistung (unabhängig von einer Unterhaltsverletzung) begründet sein.Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (etwa iSd Paragraph 258, Absatz 4, ASVG oder ähnlicher Regelungen, hier: Paragraph 19, Absatz eins, Wiener Pensionsordnung 1966), ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Versorgungsanspruch zu schaffen. Darin allein kann der Anspruch auf eine urteilsmäßige Verpflichtung zu Unterhaltsleistung (unabhängig von einer Unterhaltsverletzung) begründet sein. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-15 6 Ob 752/80 SZ 54/6 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 180/01d Beisatz: Der schuldlos geschiedene und daher an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die - wenngleich geringfügige - monatliche Unterhaltsleistung als Ausgleich für die auf gesetzliche Krankenversicherung zu leistenden Beiträge nicht auch dann gegen den anderen geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen, wenn sich der geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen diesen weder auf § 94 ABGB im Zusammenhalt mit den allgemeinen Bemessungskriterien noch auf das aus § 69 Abs 2 Satz 2 EheG abgeleitete Unterhaltsprivileg gründen lässt. (T1)Beisatz: Der schuldlos geschiedene und daher an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die - wenngleich geringfügige - monatliche Unterhaltsleistung als Ausgleich für die auf gesetzliche Krankenversicherung zu leistenden Beiträge nicht auch dann gegen den anderen geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen, wenn sich der geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen diesen weder auf Paragraph 94, ABGB im Zusammenhalt mit den allgemeinen Bemessungskriterien noch auf das aus Paragraph 69, Absatz 2, Satz 2 EheG abgeleitete Unterhaltsprivileg gründen lässt. (T1) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 170/06k Auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2)Auch; Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß Paragraph 69, Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Ziffer eins, EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T2) TE OGH 2014-03-25 10 Ob 58/13x Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.