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{'item': '8Ob257/80; 8Ob155/82; 8Ob227/82; 8Ob224/83; 2Ob138/05s; 2Ob197/07w; 2Ob211/22a; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074442 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl8Ob257/80; 8Ob155/82; 8Ob227/82; 8Ob224/83; 2Ob138/05s; 2Ob197/07w; 2Ob211/22a; 2Ob95/23v; 2Ob45/24t NormZPO §266 B StVO §19 Abs2 BII StVO §26 Abs5 RechtssatzAlle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten vergleiche ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-15 8 Ob 257/80 Veröff: ZVR 1982/13 S 11 TE OGH 1982-07-08 8 Ob 155/82 nur: Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). (T1)nur: Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten vergleiche ZVR 1974/1 ua). (T1) Veröff: ZVR 1983/295 S 331 TE OGH 1982-11-18 8 Ob 227/82 Veröff: ZVR 1983/265 S 298 TE OGH 1984-05-10 8 Ob 224/83 Auch; nur T1; Beisatz: § 26 Abs 5 richtet sich auch an Fußgänger. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 5, richtet sich auch an Fußgänger. (T2) TE OGH 2005-11-21 2 Ob 138/05s Auch; Beisatz: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 26, Absatz 5, StVO ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T3) TE OGH 2007-10-18 2 Ob 197/07w Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. (T4)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Paragraph 26, Absatz 5, StVO ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. (T4) vergleiche Beis wie T3 nur: Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T5) Beisatz: Hier: Fußgeher hatte zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn das Blaulicht des Rettungsfahrzeuges vor und während der Überquerung der Fahrbahn nicht erkennbar war. (T6) TE OGH 2023-01-17 2 Ob 211/22a Vgl TE OGH 2023-05-16 2 Ob 95/23v vgl aber; Beisatz: Die Vorrangregelung des § 19 Abs 2 StVO gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO bei durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen. Hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO. (T7)vergleiche aber; Beisatz: Die Vorrangregelung des Paragraph 19, Absatz 2, StVO gilt aber nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 3, StVO bei durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen. Hier gelten die Paragraphen 38 und 26 Absatz 3, StVO. (T7) Beisatz: Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet aus. (T8)Beisatz: Eine analoge Anwendung der zu Paragraph 19, Absatz 7, StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet aus. (T8) Anm: Vgl auch RS0075097.Anmerkung, Vgl auch RS0075097. TE OGH 2024-04-23 2 Ob 45/24t nur: § 26 Abs 5 StVO verpflichtet jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen. (T9)nur: Paragraph 26, Absatz 5, StVO verpflichtet jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074442

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.