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{'item': ['4Ob503/80', '3Ob578/91', '5Ob113/09t', '7Ob164/10h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011480 Entscheidungsdatum20.01.1981 Geschäftszahl4Ob503/80; 3Ob578/91; 5Ob113/09t; 7Ob164/10h NormABGB §471 I;

§369

;

§410

;

§440

; UGB §369ABGB §471 römisch eins;

§369

;

§410

;

§440; UGB §369 Rechtssatz

Nach §§ 410, 440

sowie § 471 ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369

kann zwar auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden; die Zurückbehaltung darf aber nicht einer vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger (z.B. Spediteur oder Frachtführer) übernommene Verpflichtung widersprechen, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren.Nach Paragraphen 410, 440,

sowie Paragraph 471, ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 369,

kann zwar auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden; die Zurückbehaltung darf aber nicht einer vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger (z.B. Spediteur oder Frachtführer) übernommene Verpflichtung widersprechen, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-20 4 Ob 503/80 SZ 54/8 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 578/91 nur: Nach §§ 410, 440

sowie § 471 ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. (T1) = EvBl 1992/116 S 508 = SZ 64/187nur: Nach Paragraphen 410, 440,

sowie Paragraph 471, ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. (T1) = EvBl 1992/116 S 508 = SZ 64/187 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB bzw § 369

aF besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. (T2); Beisatz: Nicht nur ein vertraglicher, sondern zB auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt als die Zurückbehaltung nach § 369 UGB begründende Forderung in Betracht. (T3)Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach Paragraph 369, UGB bzw Paragraph 369,

aF besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. (T2); Beisatz: Nicht nur ein vertraglicher, sondern zB auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt als die Zurückbehaltung nach Paragraph 369, UGB begründende Forderung in Betracht. (T3) TE OGH 2010-11-24 7 Ob 164/10h Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/149

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.