6Ob815/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.01.1981 Geschäftszahl6Ob815/80; 7Ob596/84 NormJN §104 Abs1 C;
RechtssatzDer urkundliche Nachweis ist in der Form einer Abschrift oder Ablichtung der Originalurkunde nicht grundsätzlich ausgeschlossen (arg: § 299 ZPO), wenn er erst in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede angetreten wird und der Beklagte die Echtheit seiner Unterschrift anerkennt.Der urkundliche Nachweis ist in der Form einer Abschrift oder Ablichtung der Originalurkunde nicht grundsätzlich ausgeschlossen (arg: Paragraph 299, ZPO), wenn er erst in der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede angetreten wird und der Beklagte die Echtheit seiner Unterschrift anerkennt.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/01/21 6 Ob 815/80 Veröff: SZ 54/10 = JBl 1981,482 (zustimmend W Jelinek) TE OGH 1984/07/12 7 Ob 596/84 RechtssatznummerRS0046974