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10Os158/80

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.01.1981 Geschäftszahl10Os158/80 NormStGB §15 B3;

StGB §173;

StGB §174;

Rechtssatz§ 173 StGB verlangt einen doppelten Vorsatz, der zum einen auf das Verursachen einer Explosion und zum anderen auf die Herbeiführung einer daraus resultierenden Gefahr gerichtet sein muß. Bleiben bei einer Tatbegehung mit einem derartigen Vorsatz die Explosion oder auch nur der Eintritt der konkreten Gefahrenlage aus, ist die Tat bloß versucht; wird dagegen die vorerwähnte Gefahr oder schon die Explosion nur fahrlässig herbeigeführt, liegt fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (§ 174 StGB) vor.Paragraph 173, StGB verlangt einen doppelten Vorsatz, der zum einen auf das Verursachen einer Explosion und zum anderen auf die Herbeiführung einer daraus resultierenden Gefahr gerichtet sein muß. Bleiben bei einer Tatbegehung mit einem derartigen Vorsatz die Explosion oder auch nur der Eintritt der konkreten Gefahrenlage aus, ist die Tat bloß versucht; wird dagegen die vorerwähnte Gefahr oder schon die Explosion nur fahrlässig herbeigeführt, liegt fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (Paragraph 174, StGB) vor.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/01/23 10 Os 158/80 Veröff: EvBl 1981/140 S 405 = RZ 1981/30 S 111 RechtssatznummerRS0090141

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