RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1981 Geschäftszahl10Os188/80; 11Os72/89 (11Os73/89); 11Os55/91 (11Os56/91); 14Os67/91 (14Os68/91); 2Ob84/95; 2Ob98/01b; 2Ob126/01w NormStVO §19 AIIa; StVO §19 Abs7 BVII; RechtssatzVorrang setzt eine durch die Vorschriften des § 19 Abs 1 bis 6 StVO geregelte Beziehung zwischen (mindestens) zwei konkreten Fahrzeuglenkern in einer bestimmten Verkehrssituation derart, daß der eine vorfahrtberechtigt und der andere wartepflichtig ist, voraus und kann folglich als Recht - gleichwie die ihm korrespondierende (Wartepflicht) Pflicht - erst mit dem Entstehen einer derartigen Situation existent werden; dazu bedarf es aber, wie aus der Relativität der Vorrangregelung (§ 19 Abs 1 bis 6 StVO) und aus der Verzichtbarkeit des Vorrangs (§ 19 Abs 8 StVO) abzuleiten ist, jedenfalls einer Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs eines (sodann) Vorfahrtberechtigten durch den (demzufolge) Wartepflichtigen.Vorrang setzt eine durch die Vorschriften des Paragraph 19, Absatz eins bis 6 StVO geregelte Beziehung zwischen (mindestens) zwei konkreten Fahrzeuglenkern in einer bestimmten Verkehrssituation derart, daß der eine vorfahrtberechtigt und der andere wartepflichtig ist, voraus und kann folglich als Recht - gleichwie die ihm korrespondierende (Wartepflicht) Pflicht - erst mit dem Entstehen einer derartigen Situation existent werden; dazu bedarf es aber, wie aus der Relativität der Vorrangregelung (Paragraph 19, Absatz eins bis 6 StVO) und aus der Verzichtbarkeit des Vorrangs (Paragraph 19, Absatz 8, StVO) abzuleiten ist, jedenfalls einer Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs eines (sodann) Vorfahrtberechtigten durch den (demzufolge) Wartepflichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1981/01/27 10 Os 188/80 Veröff: RZ 1981/77 S 273 = SSt 52/2 = ZVR 1981/247 S 336 TE OGH 1989/06/28 11 Os 72/89 Veröff: ZVR 1989/190 S 359 = RZ 1989/112 S 283 TE OGH 1991/06/18 11 Os 55/91 Vgl auch TE OGH 1991/07/23 14 Os 67/91 Vgl auch; Veröff: ZVR 1992/60 S 131 TE OGH 1995/11/09 2 Ob 84/95 Auch; nur: Vorrang setzt jedenfalls einer Wahrnehmbarkeit des Fahrzeugs eines (sodann) Vorfahrtberechtigten durch den (demzufolge) Wartepflichtigen. (T1) Beisatz: Dies bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit des Wartepflichtigen. (T2) TE OGH 2001/04/26 2 Ob 98/01b nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 11 Abs 2 StVO normierte Verpflichtung rechtfertigt im Sinne des Vertrauensgrundsatzes nicht nur die Annahme, ein Verkehrsteilnehmer werde die angezeigte Änderung der Fahrtrichtung auch tatsächlich durchführen, sondern kraft Umkehrschluss auch das Vertrauen darauf, er werde bei Unterlassung der Anzeige einer Richtungsänderung eine solche nicht vornehmen, also seine Fahrt geradeaus (im Kreisverkehr) fortsetzen (ZVR 1994/146). (T3) nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in Paragraph 11, Absatz 2, StVO normierte Verpflichtung rechtfertigt im Sinne des Vertrauensgrundsatzes nicht nur die Annahme, ein Verkehrsteilnehmer werde die angezeigte Änderung der Fahrtrichtung auch tatsächlich durchführen, sondern kraft Umkehrschluss auch das Vertrauen darauf, er werde bei Unterlassung der Anzeige einer Richtungsänderung eine solche nicht vornehmen, also seine Fahrt geradeaus (im Kreisverkehr) fortsetzen (ZVR 1994/146). (T3) TE OGH 2001/06/07 2 Ob 126/01w Vgl auch; Beis ähnlich T3 RechtssatznummerRS0075064
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.