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Europaius

7Ob507/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1981 Geschäftszahl7Ob507/81 NormGmbHG §50 Abs4;

GmbHG §52 Abs3;

RechtssatzDa den bisherigen Gesellschaftern nur ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zusteht, ist die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Sie nehmen im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf und können sich daher in einem solchen Fall nicht auf § 50 Abs 4 GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern.Da den bisherigen Gesellschaftern nur ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zusteht, ist die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Sie nehmen im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf und können sich daher in einem solchen Fall nicht auf Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/01/29 7 Ob 507/81 Veröff: SZ 54/51 = EvBl 1981/128 S 391 = GesRZ 1981,115 RechtssatznummerRS0060463

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