RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1981 Geschäftszahl7Ob716/80; 3Ob509/84; 3Ob542/89; 6Ob269/00b; 1Ob219/05w; 6Ob270/05g NormABGB §1295 IId4a RechtssatzVerhaltensvorschriften für Skifahrer
- Vorrangsfragen beim Pistenfahren (§ 8 POE) Vorrang des vorderen, langsameren Skifahrers gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer (8 Ob 509/79).
- Voraussetzungen der Pistenquerung nach § 8, letzter Satz POE (6 Ob 743/78).Verhaltensvorschriften für Skifahrer
- Vorrangsfragen beim Pistenfahren (Paragraph 8, POE) Vorrang des vorderen, langsameren Skifahrers gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer (8 Ob 509/79).
- Voraussetzungen der Pistenquerung nach Paragraph 8,, letzter Satz POE (6 Ob 743/78). EntscheidungstexteTE OGH 1981/01/29 7 Ob 716/80 TE OGH 1984/02/15 3 Ob 509/84 Auch; nur:
- Vorrangsfragen beim Pistenfahren (§ 8 POE) Vorrang des vorderen, langsameren Skifahrers gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer (8 Ob 509/79). (T1) Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342 Auch; nur:
- Vorrangsfragen beim Pistenfahren (Paragraph 8, POE) Vorrang des vorderen, langsameren Skifahrers gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer (8 Ob 509/79). (T1) Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342 TE OGH 1989/05/24 3 Ob 542/89 Beisatz: Von Pistenquerung kann man nur bei Einhaltung eines Winkels bis etwa fünfzehn Grad zur Pistenquerachse sprechen. (T2) Veröff: JBl 1989,725 = ZVR 1990/82 S 230 TE OGH 2000/11/23 6 Ob 269/00b Auch; nur T1; Beisatz: Der von oben (nach)kommene Schifahrer muss schon nach den FIS-Regeln Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet (FIS-Regel 3, § 8 POE), und muss auch einkalkulieren, dass der vor ihm fahrende Schiläufer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte. (T3) Beisatz: Bewegt sich ein Schifahrer bei Ausführung eines langgezogenen Schwunges nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf andere abfahrende Schifahrer zu, hat er dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch nachkommende, noch oberhalb befindliche und deshalb benachrangte Schifahrer, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen, zu beobachten. (T4) Auch; nur T1; Beisatz: Der von oben (nach)kommene Schifahrer muss schon nach den FIS-Regeln Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet (FIS-Regel 3, Paragraph 8, POE), und muss auch einkalkulieren, dass der vor ihm fahrende Schiläufer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte. (T3) Beisatz: Bewegt sich ein Schifahrer bei Ausführung eines langgezogenen Schwunges nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf andere abfahrende Schifahrer zu, hat er dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch nachkommende, noch oberhalb befindliche und deshalb benachrangte Schifahrer, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen, zu beobachten. (T4) TE OGH 2005/11/22 1 Ob 219/05w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen. (T5) TE OGH 2005/12/15 6 Ob 270/05g Vgl; Beisatz: Eine Schipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt. (T6); Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T7); Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T8) RechtssatznummerRS0023452