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{'item': '7Ob742/80 (7Ob743/80); 7Ob622/81; 7Ob543/88; 1Ob535/93; 1Ob1739/95; 4Ob510/96; 9Ob214/02i; 1Ob168/05w; 6Ob47/06i; 8Ob79/08p; 6Ob29/09x; 8Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039450 Entscheidungsdatum28.09.2023 Geschäftszahl7Ob742/80 (7Ob743/80); 7Ob622/81; 7Ob543/88; 1Ob535/93; 1Ob1739/95; 4Ob510/96; 9Ob214/02i; 1Ob168/05w; 6Ob47/06i; 8Ob79/08p; 6Ob29/09x; 8Ob6/10f; 4Ob185/12b; 3Ob93/13t; 9Ob16/19x; 10ObS102/23g NormZPO §235 A RechtssatzFällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht auch das geänderte Begehren abgewiesen hat (gegenteilig 8 Ob 142/70 = JBl 1971,256). Die in der Urteilsfällung gelegene Entscheidung über die Klagsänderung ist dann so wie der darüber gefasste und in die Urteilsausfertigung aufgenommen Beschluss abgesondert anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1981-01-29 7 Ob 742/80 TE OGH 1981-12-03 7 Ob 622/81 Vgl auch; nur: Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. (T1) TE OGH 1988-03-24 7 Ob 543/88 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 535/93 Auch; nur T1 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 1739/95 nur T1 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 510/96 nur T1; Veröff: SZ 69/21 TE OGH 2002-10-02 9 Ob 214/02i Auch; nur T1 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 168/05w Vgl auch TE OGH 2006-03-09 6 Ob 47/06i Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrunde gelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrunde gelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf Paragraph 468, Absatz 2, ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2) TE OGH 2008-07-10 8 Ob 79/08p Vgl; Beisatz: Das Gericht kann die Entscheidung über eine Klageänderung in einem abgesonderten Beschluss treffen, sie als Beschluss mit in die Ausfertigung des Urteils aufnehmen oder sogar ohne darüber formell Beschluss zu fassen der Endentscheidung das geänderte Begehren „einfach" (implizite) zu Grunde legen. Will ein Beklagter in einem derartigen Fall die „konkludente" Zulassung der Klageänderung bekämpfen, dann muss er dies im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung tun; unterlässt er eine solche Rüge, dann ist die Zulassung der Klageänderung rechtskräftig geworden und damit für das weitere Verfahren zu Grunde zu legen. (T3) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 29/09x Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 6/10f Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 185/12b Vgl auch; nur T1; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: Paragraph 595, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T5) TE OGH 2013-06-19 3 Ob 93/13t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Nichtzulassung der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T6) TE OGH 2019-06-25 9 Ob 16/19x Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/54 TE OGH 2023-09-28 10 ObS 102/23g Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039450

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.