← Österreich

{'item': ['12Nds157/80', '10Nds99/81', '9Nds63/82', '9Nds67/82', '13Nds125/82', '10Nds141/83', '13Nds68/84', '12Nds4/86', '13Os135/98 (13Os136/98)', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097172 Entscheidungsdatum04.02.1981 Geschäftszahl12Nds157/80; 10Nds99/81; 9Nds63/82; 9Nds67/82; 13Nds125/82; 10Nds141/83; 13Nds68/84; 12Nds4/86; 13Os135/98 (13Os136/98); 12Ns1/08f; 14Ns36/09v; 12Ns51/09k; 11Ns3/13z NormStPO §38 B; StPO §64 Abs1 RechtssatzDer aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu § 64). (Gegebener Fall: In einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kreisgerichten Steyr und St Pölten hat das OLG Wien - in Übereinstimmung mit dem OLG Linz - die Zuständigkeit des Kreisgerichtes St Pölten anerkannt, die Akten aber dennoch dem OGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten wurden mit Verfügung des Vorsitzenden dem OLG Wien mit dem Bemerken zurückgestellt, dass im Hinblick auf die erfolgte Einigung der Oberlandesgerichte Wien und Linz eine Entscheidung des OGH zu entfallen habe).Der aus dem zweiten Satz des Paragraph 64, Absatz eins, StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist vergleiche SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu Paragraph 64,). (Gegebener Fall: In einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kreisgerichten Steyr und St Pölten hat das OLG Wien - in Übereinstimmung mit dem OLG Linz - die Zuständigkeit des Kreisgerichtes St Pölten anerkannt, die Akten aber dennoch dem OGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten wurden mit Verfügung des Vorsitzenden dem OLG Wien mit dem Bemerken zurückgestellt, dass im Hinblick auf die erfolgte Einigung der Oberlandesgerichte Wien und Linz eine Entscheidung des OGH zu entfallen habe). EntscheidungstexteTE OGH 1981-02-04 12 Nds 157/80 TE OGH 1981-07-09 10 Nds 99/81 TE OGH 1982-06-07 9 Nds 63/82 TE OGH 1982-06-07 9 Nds 67/82 TE OGH 1982-09-23 13 Nds 125/82 TE OGH 1983-10-11 10 Nds 141/83 TE OGH 1984-05-23 13 Nds 68/84 TE OGH 1987-01-27 12 Nds 4/86 Beisatz: So auch schon 12 Nds 119/86 uva. (T1) TE OGH 1998-11-11 13 Os 135/98 nur: Der aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu § 64). (T2); Beisatz: § 64 StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung gelten auch bei Streitigkeiten zweier Gerichte über die Gewährung oder Verweigerung) der Rechtshilfe. (T3)nur: Der aus dem zweiten Satz des Paragraph 64, Absatz eins, StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist vergleiche SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu Paragraph 64,). (T2); Beisatz: Paragraph 64, StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung gelten auch bei Streitigkeiten zweier Gerichte über die Gewährung oder Verweigerung) der Rechtshilfe. (T3) TE OGH 2008-02-21 12 Ns 1/08f Vgl; Beisatz: Vgl nunmehr § 38 StPO idF StrafprozessreformG (ab 2008). (T4); Beisatz: Die Neuregelung des Vorgehens bei Kompetenzkonflikten in § 38 StPO brachte diesbezüglich eine inhaltliche Änderung. Sie sieht vor, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken ist. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen. (T5); Bem: Siehe RS0124398). (T6)Vgl; Beisatz: Vgl nunmehr Paragraph 38, StPO in der Fassung StrafprozessreformG (ab 2008). (T4); Beisatz: Die Neuregelung des Vorgehens bei Kompetenzkonflikten in Paragraph 38, StPO brachte diesbezüglich eine inhaltliche Änderung. Sie sieht vor, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken ist. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen. (T5); Bem: Siehe RS0124398). (T6) TE OGH 2009-08-27 14 Ns 36/09v Vgl; Beisatz: § 38 StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T7)Vgl; Beisatz: Paragraph 38, StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T7) TE OGH 2009-09-24 12 Ns 51/09k Vgl; Beisatz: Weil § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T8)Vgl; Beisatz: Weil Paragraph 38, StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T8) TE OGH 2013-02-12 11 Ns 3/13z Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.