RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030792 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl12Os121/80; 1Ob658/82; 13Os10/83; 1Ob627/83; 13Os152/84; 3Ob531/88; 12Os80/90; 2Ob45/93; 1Ob91/99k; 9Ob78/99g; 9Ob36/00k; 9Ob147/00h; 2Ob79/00g; 8Ob127/02p; 2Ob120/02i; 2Ob111/03t; 2Ob186/03x; 2Ob7/05a; 1Ob88/07h; 6Ob248/09b; 4Ob8/11x; 9ObA132/10t; 5Ob176/11k; 4Ob200/11g; 4Ob48/16m; 5Ob34/18p; 1Ob170/18h; 7Ob103/19a; 4Ob109/24v; 2Ob77/25z NormABGB §1325 B1 RechtssatzVerletzung im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Dass äußerlich sichtbare Verletzungen eingetreten sind, ist nicht erforderlich; schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden.Verletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Dass äußerlich sichtbare Verletzungen eingetreten sind, ist nicht erforderlich; schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-02-12 12 Os 121/80 Veröff: SSt 52/5 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 658/82 Veröff: EvBl 1983/82 S 326 TE OGH 1983-03-10 13 Os 10/83 TE OGH 1983-05-11 1 Ob 627/83 TE OGH 1984-12-06 13 Os 152/84 TE OGH 1988-07-13 3 Ob 531/88 Veröff: JBl 1989,41 TE OGH 1990-08-30 12 Os 80/90 TE OGH 1994-06-16 2 Ob 45/93 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 91/99k Auch; nur: Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. (T1) Beisatz: Für seelische Schmerzen, die nicht auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen, steht kein Schmerzengeld zu. (T2); Veröff: SZ 72/91Auch; nur: Verletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. (T1) Beisatz: Für seelische Schmerzen, die nicht auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen, steht kein Schmerzengeld zu. (T2); Veröff: SZ 72/91 TE OGH 1999-11-03 9 Ob 78/99g Auch; Beisatz: Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung, ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden. (T3) Beisatz: Hier: Längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seelische Komponente beim sexuellen Missbrauch gegenüber allfälligen körperlichen Schäden im engeren Sinn häufig noch viel weitreichender und lebensprägender ist. (T4); Veröff: SZ 72/165 TE OGH 2000-07-12 9 Ob 36/00k nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-07-12 9 Ob 147/00h Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Im Verfahren 9 Ob 78/99g handelte es sich um den vom selben Beklagten ebenso sexuell missbrauchten älteren Bruder. (T5) TE OGH 2001-02-22 2 Ob 79/00g Vgl auch; Beisatz: Massive Einwirkungen in die psychische Sphäre sind dann eine körperliche Verletzung im Sinn der angeführten Bestimmungen, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind. (T6); Veröff: SZ 74/24 TE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2003-05-21 2 Ob 120/02i nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. (T8) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 111/03t Auch; Beisatz: Hier: Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine "Anorexia nervosa", sowie eine posttraumatische Erlebnisreaktion und Belastungsreaktion. (T9); Veröff: SZ 2003/67 TE OGH 2003-10-30 2 Ob 186/03x Vgl auch; Beisatz: Psychische Schmerzen sind grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als körperliche Schmerzen. (T10) TE OGH 2005-01-20 2 Ob 7/05a Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei aufgrund eines unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. (T11); Veröff: SZ 2005/4 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 88/07h Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/101 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 248/09b Vgl; Bem: Hier: Todesangst. (T12) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 132/10t Vgl auch TE OGH 2011-10-07 5 Ob 176/11k Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Geruchsbelästigung ohne Krankheitswert durch übergelaufenes Heizöl; Anspruch verneint. (T13); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung. (T14) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 200/11g Auch; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T15) TE OGH 2016-03-30 4 Ob 48/16m Auch; Beis wie T3; Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere als Akzessorium der dadurch bewirkten Körperverletzung. (T16) TE OGH 2018-04-10 5 Ob 34/18p Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 170/18h Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein ideeller Schadenersatz für eine durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert. (T17) TE OGH 2019-08-28 7 Ob 103/19a TE OGH 2024-10-22 4 Ob 109/24v Anm: Hier: Bloße Angst- und Unlustgefühle aufgrund fehlerhaften Schaumstoffes eines Beatmungsgeräts.Anmerkung, Hier: Bloße Angst- und Unlustgefühle aufgrund fehlerhaften Schaumstoffes eines Beatmungsgeräts. TE OGH 2025-11-18 2 Ob 77/25z vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Art 9 lit a der Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG). (T18)vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Artikel 9, Litera a, der Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG). (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0030792
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