RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053083 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl2Ob238/80; 8Ob47/81; 8Ob153/82; 2Ob84/95; 2Ob117/05b; 2Ob6/18y; 2Ob76/25b NormBodenmarkierungsV §16 StVO §9 Abs4 StVO §55 Abs2 StVO §55 Abs3 RechtssatzIm Unterschied zu einer Haltelinie gemäß § 9 Abs 4 StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im § 55 Abs 2 angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben.Im Unterschied zu einer Haltelinie gemäß Paragraph 9, Absatz 4, StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im Paragraph 55, Absatz 2, angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, StVO, Paragraph 16, der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. EntscheidungstexteTE OGH 1981-02-17 2 Ob 238/80 TE OGH 1981-05-07 8 Ob 47/81 Vgl auch; nur: Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T1) Beisatz: Begrenzungslinie nach § 7 b BodenmarkierungsV macht mangels Gebotscharakters abgegrenzte Verkehrsfläche nicht automatisch zu einer nach § 19 Abs 6 StVO untergeordneten. (T2)Vgl auch; nur: Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T1) Beisatz: Begrenzungslinie nach Paragraph 7, b BodenmarkierungsV macht mangels Gebotscharakters abgegrenzte Verkehrsfläche nicht automatisch zu einer nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO untergeordneten. (T2) TE OGH 1982-07-01 8 Ob 153/82 nur: Wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T3) Veröff: ZVR 1983/209 S 265nur: Wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, StVO, Paragraph 16, der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T3) Veröff: ZVR 1983/209 S 265 TE OGH 1995-11-09 2 Ob 84/95 nur T1 TE OGH 2007-02-07 2 Ob 117/05b Auch; nur T1; Beisatz: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Auch eine Leitlinie bedeutet kein Gebot oder Verbot. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Auch eine Leitlinie bedeutet kein Gebot oder Verbot. (T4) TE OGH 2018-09-25 2 Ob 6/18y nur T1 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 76/25b vgl; Beisatz wie T4: Hier: Das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053083
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.