RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.02.1981 Geschäftszahl4Ob48/80; 4Ob75/81; 4Ob157/83; 9ObA409/97f; 9ObA151/98s NormDO.A §37; DO.A Anl4; RechtssatzEinstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse IV) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch vier) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1981/02/17 4 Ob 48/80 TE OGH 1981/09/15 4 Ob 75/81 nur: Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T1) TE OGH 1985/01/15 4 Ob 157/83 nur T1 TE OGH 1998/04/15 9 ObA 409/97f Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gehaltsgruppe D II. (T2) Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gehaltsgruppe D römisch zwei. (T2) TE OGH 1998/07/08 9 ObA 151/98s nur: Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T3); Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T4) nur: Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T3); Beisatz: Hier: Einstufung in E römisch zwei oder E römisch drei anstatt in C 1. (T4) RechtssatznummerRS0054888
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.