RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029655 Entscheidungsdatum17.02.1981 Geschäftszahl5Ob742/80; 6Ob512/85; 7Ob50/86; 1Ob557/87; 7Ob643/88; 7Ob15/95; 10Ob374/98t; 10Ob360/99k; 1Ob306/99b; 8Ob133/04y; 5Ob246/06x; 1Ob155/14x; 10Ob27/20y NormABGB §1318 RechtssatzDer Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Er haftet jedenfalls auch dann, wenn er schuldlos die notwendigen Maßnahmen unterließ.Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des Paragraph 1318, ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Er haftet jedenfalls auch dann, wenn er schuldlos die notwendigen Maßnahmen unterließ. EntscheidungstexteTE OGH 1981-02-17 5 Ob 742/80 Veröff: MietSlg 33231 TE OGH 1985-01-31 6 Ob 512/85 Beisatz: Dass der Wohnungsinhaber infolge eines plötzlich aufgetretenen Schwindelanfalls außerstande ist, die von ihm heraufbeschworene Gefahrenlage - geöffneter Wasserhahn - zu beseitigen, kann an der an die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt geknüpften Haftung nach § 1318 ABGB nichts ändern. (T1)Beisatz: Dass der Wohnungsinhaber infolge eines plötzlich aufgetretenen Schwindelanfalls außerstande ist, die von ihm heraufbeschworene Gefahrenlage - geöffneter Wasserhahn - zu beseitigen, kann an der an die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt geknüpften Haftung nach Paragraph 1318, ABGB nichts ändern. (T1) TE OGH 1986-10-23 7 Ob 50/86 Auch; Veröff: SZ 59/189 = JBl 1987,40 = VersRdSch 1987,199 = MietSlg 38/43 = TE OGH 1987-03-04 1 Ob 557/87 Veröff: SZ 60/38 = WoBl 1988,89 = MietSlg 39/15 TE OGH 1988-09-22 7 Ob 643/88 Vgl auch; Veröff: RZ 1990/20 S 47 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 15/95 nur: Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten. (T2)nur: Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des Paragraph 1318, ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten. (T2) TE OGH 1998-11-24 10 Ob 374/98t nur T2; Beisatz: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. Aus dem Umstand, dass außer dem Wohnungsinhaber etwa noch weitere Personen im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung sind, so dass diese ohne weiteres auch während seiner Abwesenheit Zutritt zur Wohnung hatten, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn nicht er es gewesen ist, der die Wohnungsschlüssel aus der Hand gegeben hat (MietSlg 47.148). Der Wohnungsinhaber haftet demnach nicht für Personen, die ihm die Verfügungsgewalt tatsächlich entzogen haben (zum Beispiel Räuber, Terroristen und Hausbesetzer). (T3) TE OGH 2000-01-25 10 Ob 360/99k Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Einem Wohnungsinhaber, der die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand verlassen hat, kann nicht angelastet werden, dass es während seiner Abwesenheit anderen Personen, auf deren Betreten der Wohnung ("Eindringen") und ihr Verhalten er keinen Einfluss ausüben kann, möglich ist, eine gefährliche Lage in der Wohnung zu schaffen. (T4) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 306/99b Vgl; Beisatz: Das Motiv für die Haftung liegt nicht bloß in der gefährlichen Aufstellung, sondern ebenso in der Unterlassung der Beseitigung des gefährlichen Zustands. (T5); Veröff: SZ 73/118 TE OGH 2005-02-17 8 Ob 133/04y nur T2; Beisatz: Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit (= Verschulden im engeren Sinn) ist nicht zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 2006-11-28 5 Ob 246/06x TE OGH 2014-09-18 1 Ob 155/14x TE OGH 2021-02-26 10 Ob 27/20y Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029655
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