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{'item': '1Ob34/80; 1Ob37/83; 4Ob15/91; 1Ob8/95; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob10/20g; 1Ob214/22k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049972 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl1Ob34/80; 1Ob37/83; 4Ob15/91; 1Ob8/95; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob10/20g; 1Ob214/22k NormAHG §1 Ba AHG §1 Abs2 F RechtssatzDie vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben scheint. Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. Als Beispiele für Verwaltung durch Private mit unbestrittenem Hoheitscharakter werden die zahlreichen Fälle der Ausübung von Polizeibefugnissen durch Private, zB durch Jagdaufsichtsorgane und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutzorgane, Gewässeraufsichtsorgane, Eisenbahnaufsichtsorgane, Organe der Straßenaufsicht ua angeführt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-02-18 1 Ob 34/80 Veröff: SZ 54/19 = JBl 1981,649 = ZVR 1982/24 S 17 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 37/83 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/

  1. TE OGH 1991-03-12 4 Ob 15/91 Vgl auch TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95 nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. (T1) Veröff: SZ 68/191 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. (T2) Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/
  2. (T3)Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/
  3. (T3) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/43 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h Auch; nur T2; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T4); Veröff: SZ 2015/58Auch; nur T2; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T4); Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g Auch; nur T2; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T5) TE OGH 2020-04-30 1 Ob 10/20g vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T6)vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd Paragraph eins, Absatz eins, AHG. (T6) Anm: Veröff: SZ 2020/40Anmerkung, Veröff: SZ 2020/40 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T7)Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach Paragraph 26, OÖ LuftREnTG als Organ iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG. (T7) Anm: Vgl RS0134536.Anmerkung, Vgl RS
  4. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049972

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