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{'item': '1Ob34/80; 1Ob46/81; 1Ob37/83; 1Ob40/93; 1Ob6/96; 1Ob2331/96t; 1Ob32/02s; 1Ob253/02s; 1Ob8/03p; 1Ob255/06s; 12Os170/08d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027390 Entscheidungsdatum24.09.2009 Geschäftszahl1Ob34/80; 1Ob46/81; 1Ob37/83; 1Ob40/93; 1Ob6/96; 1Ob2331/96t; 1Ob32/02s; 1Ob253/02s; 1Ob8/03p; 1Ob255/06s; 12Os170/08d NormABGB §1311 IIbABGB §1311 römisch zwei b KFG allg RechtssatzDer mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes die Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-02-18 1 Ob 34/80 Veröff: SZ 54/19 = EvBl 1981/161 S 466 = JBl 1981/650 TE OGH 1982-01-13 1 Ob 46/81 nur: Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. (T1) Veröff: EvBl 1982/51 S 181 = ZVR 1982/337 S 283 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 37/83 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 40/93 Veröff. SZ 67/39 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 6/96 nur T1 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2331/96t TE OGH 2002-02-26 1 Ob 32/02s Beisatz: § 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. (T2); Veröff: SZ 2002/28Beisatz: Paragraph 30, Absatz 5, KFG ist eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. (T2); Veröff: SZ 2002/28 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 253/02s Ähnlich; Beisatz: Mag die Bestellung eines Bauführers den Bauherrn auch vor der nicht fachgerechten Bauausführung und damit vor Vermögensschäden bewahren können, sodass damit zugleich auch seinen Interessen Rechnung getragen wird, so handelt es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung baupolizeilicher Normen, ohne dass das Vermögen des Bauherrn deshalb schon selbst Schutzobjekt dieser Bestimmungen wäre. (T3); Veröff: SZ 2002/158 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 8/03p Auch; Beisatz: Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. (T4); Veröff: SZ 2003/9Auch; Beisatz: Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. (T4); Veröff: SZ 2003/9 TE OGH 2007-01-23 1 Ob 255/06s Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/5 TE OGH 2009-09-24 12 Os 170/08d Vgl; Beisatz: Schutzzweck des § 57a KFG ist es, durch (wiederkehrende) Begutachtung nicht den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen. (T5)Vgl; Beisatz: Schutzzweck des Paragraph 57 a, KFG ist es, durch (wiederkehrende) Begutachtung nicht den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027390

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.