RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023271 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl6Ob530/81; 2Ob700/86; 1Ob565/88; 7Ob677/89; 8Ob555/90; 7Ob608/91; 6Ob531/92; 2Ob526/93; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob75/00m; 1Ob246/02m; 6Ob240/03t; 1Ob77/03k; 6Ob167/05k; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 1Ob104/10s; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 9Ob50/16t; 6Ob64/22p; 5Ob214/23s; 4Ob25/25t NormABGB §1295 IId4b1 ABGB §1319a D RechtssatzBei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusichern. Ebensowenig kann man fordern, dass er alle weit außerhalb der Piste befindlichen Hindernisse absichert, die einen Skifahrer allenfalls gefährden könnten, wenn er von der Piste weit abkommt und stürzt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-02-25 6 Ob 530/81 Veröff: EvBl 1981/169 S 492 = JBl 1981,481 = ZVR 1982/268 S 238 TE OGH 1986-12-02 2 Ob 700/86 TE OGH 1988-05-18 1 Ob 565/88 Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (hiezu Pichler) TE OGH 1989-10-19 7 Ob 677/89 Beisatz: Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im allgemeinen nicht gewährleistet werden. (T1) Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207 TE OGH 1990-04-19 8 Ob 555/90 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373 TE OGH 1991-11-14 7 Ob 608/91 Auch; Beisatz: Hier: Veranstalter eines (örtlichen Skirennens) Rennens als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht. (T2) Veröff: JBl 1992,785 TE OGH 1992-03-25 6 Ob 531/92 Auch; Veröff: ZVR 1993/135 S 312 TE OGH 1993-03-23 2 Ob 526/93 nur: Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. (T3) Beis wie T2; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77 TE OGH 1995-05-04 6 Ob 661/94 Auch; nur T3 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 314/97w Auch; nur T3 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 75/00m Vgl; Beisatz: Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren. (T4) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 246/02m Auch; nur T3; Beisatz: Unter die Pistensicherungspflicht des Liftunternehmers fallen die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um dessen Vertragspartner vor künstlichen oder natürlichen Gefahrenquellen im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs zu schützen. (T5) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 240/03t nur T3 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 77/03k Vgl aber; Beisatz: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. (T6) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 167/05k Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T7) TE OGH 2007-01-16 4 Ob 251/06z Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T8); Veröff: SZ 2007/1 TE OGH 2007-02-07 2 Ob 284/06p Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T9) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 104/10s Vgl auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusichern. (T10); Beis wie T7 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 211/11z Vgl auch; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T11) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s Auch TE OGH 2016-11-29 9 Ob 50/16t Auch; nur T3 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T12) TE OGH 2024-02-26 5 Ob 214/23s Beisatz wie T3 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t vgl; Beisatz: Hier: Rodelbahn (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023271
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