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{'item': ['12Os25/81', '10Os30/85', '13Os100/85', '10Os49/87', '15Os110/88', '16Os47/89', '12Os99/91', '14Os124/95 (14Os125/95)', '14Os97/04', '11Os54

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098224 Entscheidungsdatum05.03.1981 Geschäftszahl12Os25/81; 10Os30/85; 13Os100/85; 10Os49/87; 15Os110/88; 16Os47/89; 12Os99/91; 14Os124/95 (14Os125/95); 14Os97/04; 11Os54/05h; 14Os75/09z (14Os96/09p, 14Os97/09k, 14Os98/09g, 14Os99/09d, 14Os100/09a, 14Os101/09y); 13Os109/11w; 15Os133/13t NormStPO §248 Abs1; StPO §281 Abs1 Z3; StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzDie Verletzung der Vorschriften des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.Die Verletzung der Vorschriften des Paragraph 248, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-05 12 Os 25/81 TE OGH 1985-05-14 10 Os 30/85 Vgl; Beisatz: In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden; die Tatsache, dass ein Zeuge als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend und daher - zumindest zum Teil - über Ergebnisse des früheren Beweisverfahrens informiert war, sollte zwar gewiss bei der Würdigung der Beweiskraft seiner Aussage Berücksichtigung finden, macht seine Einvernahme aber keineswegs unzulässig. (T1) TE OGH 1985-07-18 13 Os 100/85 nur: Die Verletzung der Vorschrift des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T2)nur: Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 248, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T2) TE OGH 1987-05-05 10 Os 49/87 Beisatz: Hier: Zu § 248 Abs 4 StPO. (T3)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 248, Absatz 4, StPO. (T3) TE OGH 1988-09-13 15 Os 110/88 Beis wie T3 TE OGH 1989-12-15 16 Os 47/89 TE OGH 1991-09-12 12 Os 99/91 Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der für die Vernehmung geltenden Vorschriften durch eine unzulässige oder unangemessene Befragung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (§§ 248, 249 Abs 2 StPO). (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der für die Vernehmung geltenden Vorschriften durch eine unzulässige oder unangemessene Befragung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (Paragraphen 248, 249, Absatz 2, StPO). (T4) TE OGH 1995-10-17 14 Os 124/95 Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2004-09-14 14 Os 97/04 Vgl TE OGH 2005-07-26 11 Os 54/05h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2009-10-06 14 Os 75/09z Vgl auch; Beisatz: Ein Vorrang des Verteidigungsinteresses des Beschuldigten gegenüber dem Zeugenschutz des § 156 Abs 1 Z 2 StPO ist Ergebnis der in der fehlenden Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck kommenden, ihrerseits unbedenklichen Wertentscheidung des einfachen Gesetzgebers, welche auch dazu führen kann, dass dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des im Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesenen Angeklagten auf ergänzende Befragung eines sonst nach § 156 Abs 1 Z 2 (§ 248 Abs 1 erster Satz) StPO von der Pflicht zur Aussage befreiten Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben ist (eingehend: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 233). (T5)Vgl auch; Beisatz: Ein Vorrang des Verteidigungsinteresses des Beschuldigten gegenüber dem Zeugenschutz des Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist Ergebnis der in der fehlenden Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck kommenden, ihrerseits unbedenklichen Wertentscheidung des einfachen Gesetzgebers, welche auch dazu führen kann, dass dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des im Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesenen Angeklagten auf ergänzende Befragung eines sonst nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz) StPO von der Pflicht zur Aussage befreiten Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Folge zu geben ist (eingehend: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 233). (T5) Bem: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. (T6) TE OGH 2011-10-13 13 Os 109/11w Auch TE OGH 2014-01-22 15 Os 133/13t Auch; Beisatz: Im Übrigen ist dem geltenden Recht - anders als § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 - nicht zu entnehmen, dass noch nicht vernommene Zeugen bei der Beweisaufnahme generell nicht anwesend sein dürfen. (T7)Auch; Beisatz: Im Übrigen ist dem geltenden Recht - anders als Paragraph 248, Absatz eins, zweiter Satz StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2007/93 - nicht zu entnehmen, dass noch nicht vernommene Zeugen bei der Beweisaufnahme generell nicht anwesend sein dürfen. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.