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{'item': ['4Ob139/80 (4Ob140/80, 4Ob141/80)', '4Ob10/83', '4Ob175/82', '14Ob143/86', '9ObA124/90', '9ObA87/97b', '8ObA215/01b', '9ObA227/01z', '8ObA19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029216 Entscheidungsdatum17.03.1981 Geschäftszahl4Ob139/80 (4Ob140/80, 4Ob141/80); 4Ob10/83; 4Ob175/82; 14Ob143/86; 9ObA124/90; 9ObA87/97b; 8ObA215/01b; 9ObA227/01z; 8ObA198/01b; 9ObA87/08x NormABGB §1423; AngG §26 Z2 III2b; AO §20a; KO §25 RechtssatzKein vorzeitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn das Entgelt rechtzeitig mit Zustimmung des Arbeitgebers durch einen Dritten bezahlt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-17 4 Ob 139/80 Veröff: SZ 54/32 = EvBl 1981/98 S 319 = Arb 9956 = ZAS 1982,175 = DRdA 1981,387 (mit Anmerkung von Spielbüchler) TE OGH 1983-03-22 4 Ob 10/83 Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann nicht zugemutet werden, in Fällen, die zu Zweifeln über seine Haftung für die zur Deckung seines Arbeitsentgeltes aufgenommenen Beträge Anlass geben könnten, an Schritten zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes bei sonstigem Verlust seines Rechtes auf vorzeitigen Austritt mitzuwirken. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers und zwar auch dann, wenn die Formulierung der Verträge zwischen Dritten und Arbeitnehmer von Vertretern der Arbeitnehmer vorgenommen wurde. (T1) TE OGH 1984-01-10 4 Ob 175/82 Auch; Veröff: Arb 10308 TE OGH 1986-09-30 14 Ob 143/86 Auch TE OGH 1990-06-13 9 ObA 124/90 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1997-08-27 9 ObA 87/97b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-09-28 8 ObA 215/01b Auch; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T3); Beisatz: Die Ankündigung allein, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen berechtigen nicht zum vorzeitigen Austritt. (T4); Beisatz: Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. (T5) TE OGH 2001-10-24 9 ObA 227/01z Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl § 69 Abs 2 KO) und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren. (T6)Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, KO) und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren. (T6) TE OGH 2002-02-21 8 ObA 198/01b Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 87/08x Vgl; Beisatz: War aber im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Arbeitnehmer hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt, der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Überlegungen zu einem Ausgleich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das Insolvenz-Ausfall-Entgelt, greifen hier daher nicht. (T7); Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T8); Veröff: SZ 2009/108Vgl; Beisatz: War aber im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Arbeitnehmer hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt, der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Überlegungen zu einem Ausgleich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das Insolvenz-Ausfall-Entgelt, greifen hier daher nicht. (T7); Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859, Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T8); Veröff: SZ 2009/108 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.