D5;
D2;
D8;
F2;
Der Gebrauch einer gewählten Firma darf nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen; das gilt auch dann, wenn die beanstandete Firma im Handelsregister eingetragen ist (so bereits bei Verstößen nach § 9
ÖBl 1979,45; ÖBl 1976,45 ua; bei Verstößen gegen § 2
SZ 41/15 ua). Hier Verstoß gegen § 30 Abs 1
durch den Gebrauch der im Handelsregister eingetragenen Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH".Der Gebrauch einer gewählten Firma darf nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen; das gilt auch dann, wenn die beanstandete Firma im Handelsregister eingetragen ist (so bereits bei Verstößen nach Paragraph 9,
ÖBl 1979,45; ÖBl 1976,45 ua; bei Verstößen gegen Paragraph 2,
SZ 41/15 ua). Hier Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz eins,
durch den Gebrauch der im Handelsregister eingetragenen Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH". EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/17 4 Ob 312/81 Veröff: ÖBl 1981,130 (Konkurswarenvermarktungsgesellschaft) TE OGH 1981/05/19 4 Ob 345/81 Beisatz: Der durch die Protokollierung der Firma geschaffene Dauerzustand widerstreitet für sich allein nicht dem Gesetz; § 30
wird vielmehr erst durch den Gebrauch dieser Firma in öffentlichen Verkaufsankündigungen verletzt. Daher kann nach § 15
nicht eine Firmenänderung begehrt werden. Firmenänderung kann auch nicht begehrt werden, wenn die angebotenen Waren nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen; es kann in diesem Fall nur Unterlassung nach § 2
wegen irreführender Angabe begehrt werden - Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mBH II. (T1) Veröff: SZ 54/77 = NZ 1982,169 = ÖBl 1982,132 Beisatz: Der durch die Protokollierung der Firma geschaffene Dauerzustand widerstreitet für sich allein nicht dem Gesetz; Paragraph 30,
wird vielmehr erst durch den Gebrauch dieser Firma in öffentlichen Verkaufsankündigungen verletzt. Daher kann nach Paragraph 15,
nicht eine Firmenänderung begehrt werden. Firmenänderung kann auch nicht begehrt werden, wenn die angebotenen Waren nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen; es kann in diesem Fall nur Unterlassung nach Paragraph 2,
wegen irreführender Angabe begehrt werden - Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mBH römisch zwei. (T1) Veröff: SZ 54/77 = NZ 1982,169 = ÖBl 1982,132 TE OGH 1982/04/20 4 Ob 323/82 Beisatz: Konkurswarenvermarktungs GmbH IV. (T2)Beisatz: Konkurswarenvermarktungs GmbH römisch vier. (T2) TE OGH 1982/05/18 4 Ob 334/82 Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die angebotenen Waren nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen; es kann in diesem Fall nur Unterlassung nach § 2
wegen irreführender Angabe begehrt werden. (T3) Beisatz: Konkurswarenvermarktungs GmbH V. (T4) Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die angebotenen Waren nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen; es kann in diesem Fall nur Unterlassung nach Paragraph 2,
wegen irreführender Angabe begehrt werden. (T3) Beisatz: Konkurswarenvermarktungs GmbH römisch fünf. (T4) TE OGH 1982/09/14 4 Ob 357/82 Auch; Beisatz: Konkurswarenvermarktungsgesellschaft GmbH VII. (T5) Auch; Beisatz: Konkurswarenvermarktungsgesellschaft GmbH römisch sieben. (T5) TE OGH 1983/05/10 4 Ob 327/82 Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1983,111 TE OGH 1983/09/08 6 Ob 2/83 Vgl auch; Veröff: ÖBl 1983,170 = GesRZ 1983,224 = NZ 1984,47 TE OGH 1993/10/12 4 Ob 122/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinsname: "Apollonia, Akad. Institut der Univ. Jassy". (T6) RechtssatznummerRS0061197
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.