RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067054 Entscheidungsdatum17.03.1981 Geschäftszahl4Ob340/80 (4Ob341/80); 4Ob307/81; 4Ob408/81; 4Ob403/82; 4Ob58/90; 4Ob243/17i NormMSchG §56; PatG 1970 §150; PatG 1970 §151 RechtssatzDer Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit
- a)oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in Paragraph 150, Absatz 2, PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (Litera a,) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (Litera b,), sondern auch zur Vorbereitung des in Paragraph 150, Absatz eins, PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus Paragraph 1041, ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-17 4 Ob 340/80 Beisatz: Dunlop Tennisbälle (T1) Veröff: ÖBl 1982,24 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 307/81 Vgl; nur: Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit
- a)oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt. (T2) Veröff: SZ 54/18 = ÖBl 1981,80Vgl; nur: Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in Paragraph 150, Absatz 2, PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (Litera a,) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (Litera b,), sondern auch zur Vorbereitung des in Paragraph 150, Absatz eins, PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus Paragraph 1041, ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt. (T2) Veröff: SZ 54/18 = ÖBl 1981,80 TE OGH 1982-10-12 4 Ob 408/81 Auch; Veröff: SZ 55/145 = ÖBl 1983,8 TE OGH 1982-12-14 4 Ob 403/82 Auch; Beisatz: Papermate-Kugelschreiber (T3) TE OGH 1990-06-26 4 Ob 58/90 nur: Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. (T4) TE OGH 2018-03-21 4 Ob 243/17i Auch; Veröff: SZ 2018/21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067054