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{'item': '10Os1/81; 10Os19/87; 12Os95/87; 12Os133/88; 12Os139/88; 14Os188/88; 14Os104/93; 13Os151/02; 14Os10/04; 13Os135/07p; 12Os31/07m; 15Os153/11f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099575 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl10Os1/81; 10Os19/87; 12Os95/87; 12Os133/88; 12Os139/88; 14Os188/88; 14Os104/93; 13Os151/02; 14Os10/04; 13Os1

§ 281

Rz 598-612, 659) und ob das Erstgericht die im betreffenden Fall maßgeblichen Grenzen seiner Sanktionsbefugnis missachtet hat (Z 11 erster und zweiter Fall;

§ 281Rz 670, 675, 683-685, 687). (T5)

Vgl auch; Beisatz: Die Urteilskontrolle anhand der in Ziffer 5, genannten Kriterien gilt den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen. Eine „Unvollständigkeit" der Feststellungsebene in den Entscheidungsgründen kann demnach nicht aus dem Blickwinkel der Ziffer 5, bedeutsam sein, wohl aber für die Fragen, ob der im Urteil konstatierte Sachverhalt den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht zu tragen vermag ( Ziffer 9, 10 und 10 a;

Paragraph 281, Rz 598-612, 659) und ob das Erstgericht die im betreffenden Fall maßgeblichen Grenzen seiner Sanktionsbefugnis missachtet hat (Ziffer 11, erster und zweiter Fall;

Paragraph 281, Rz 670, 675, 683-685, 687). (T5) TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Vgl; Beisatz: Undeutlichkeit und Widerspruch sind grundsätzlich Gegenstand der Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall). Nur dann, wenn die Undeutlichkeit so weit geht, dass die davon betroffene Feststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist ein solcher Mangel Gegenstand der Rechts- oder der Subsumtionsrüge. Da die gesetzliche Benennung der geltend gemachten Nichtigkeit ohne Bedeutung ist und demnach die Unterscheidung von Mängelrüge einerseits und Rechts- oder Subsumtionsrüge andererseits nur unter dem Aspekt unterschiedlicher Handhabung durch den OberstenGerichtshof Sinn macht (§ 290 Abs 1 StPO), ist zur Unterscheidung spezifisch auf dessen Blickwinkel abzustellen und sind Undeutlichkeiten oder Widersprüche solcherart unter dem Aspekt nicht getroffener Feststellungen nur insoweit als Gegenstand von Rechts- oder Subsumtionsrüge aufzufassen, als der Oberste Gerichtshof das Gemeinte nicht zu erkennen vermag (

§ 281Rz 570 f). (T6)

Vgl; Beisatz: Undeutlichkeit und Widerspruch sind grundsätzlich Gegenstand der Mängelrüge (Ziffer 5, erster und dritter Fall). Nur dann, wenn die Undeutlichkeit so weit geht, dass die davon betroffene Feststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist ein solcher Mangel Gegenstand der Rechts- oder der Subsumtionsrüge. Da die gesetzliche Benennung der geltend gemachten Nichtigkeit ohne Bedeutung ist und demnach die Unterscheidung von Mängelrüge einerseits und Rechts- oder Subsumtionsrüge andererseits nur unter dem Aspekt unterschiedlicher Handhabung durch den OberstenGerichtshof Sinn macht (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), ist zur Unterscheidung spezifisch auf dessen Blickwinkel abzustellen und sind Undeutlichkeiten oder Widersprüche solcherart unter dem Aspekt nicht getroffener Feststellungen nur insoweit als Gegenstand von Rechts- oder Subsumtionsrüge aufzufassen, als der Oberste Gerichtshof das Gemeinte nicht zu erkennen vermag (

Paragraph 281, Rz 570 f). (T6) TE OGH 2011-12-14 15 Os 153/11f Vgl; Vgl Beis auch wie T6; Beisatz: Hier: Zur Beteiligungsform. (T7) TE OGH 2013-07-23 11 Os 77/13b Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-10-29 11 Os 101/13g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-02-14 11 Os 128/16g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-12-14 12 Os 130/17k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-12-14 12 Os 69/17i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-08-23 12 Os 76/18w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-11-14 21 Ds 2/18h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-05-21 14 Os 23/19t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v Beis wie T5 TE OGH 2020-05-08 12 Os 50/20z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-06-30 15 Os 146/19p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-01-15 11 Os 116/20y Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-02-22 14 Os 74/21w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-11-26 11 Os 108/24b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; nur: Die Urteilskontrolle mittels Mängelrüge gilt nur den zu den entscheidenden Tatsachen getroffenen, nicht aber nicht vorliegenden Feststellungen. (T8) TE OGH 2026-03-25 15 Os 9/26a vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099575

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.