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OGH Rechtssatz RS0012655 (6Ob670/80)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012655 Entscheidungsdatum18.03.1981 Geschäftszahl6Ob670/80; 2Ob96/14b; 2Ob87/20p NormABGB §693; ABGB §783 RechtssatzSolange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des § 693 ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang des Legates trifft sie auch keine Ausgleichspflicht im Sinne des nach § 783 ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrages.Solange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des Paragraph 693, ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang des Legates trifft sie auch keine Ausgleichspflicht im Sinne des nach Paragraph 783, ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrages.

EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-18 6 Ob 670/80 TE OGH 2014-10-23 2 Ob 96/14b Abweisend; Beisatz: Der Erbe schuldet dem Legatar aber nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat (vgl RIS‑Justiz RS0012894). (T1)Abweisend; Beisatz: Der Erbe schuldet dem Legatar aber nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat vergleiche RIS‑Justiz RS0012894). (T1) TE OGH 2021-06-24 2 Ob 87/20p Vgl; Beisatz: Hier: Für die Fälligkeit seines Anspruchs auf das Legat ist es ausreichend, dass die Zahlung des Wertausgleichs Zug-um-Zug gegen Leistung des Legats erfolgt; insoweit Gleichklang mit § 692 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Für die Fälligkeit seines Anspruchs auf das Legat ist es ausreichend, dass die Zahlung des Wertausgleichs Zug-um-Zug gegen Leistung des Legats erfolgt; insoweit Gleichklang mit Paragraph 692, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012655

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.