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Europaius

6Ob670/80

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.03.1981 Geschäftszahl6Ob670/80; 4Ob235/06x NormABGB §692;

RechtssatzDie Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des § 692 ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des Paragraph 692, ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/18 6 Ob 670/80 TE OGH 2007/02/13 4 Ob 235/06x RechtssatznummerRS0012660

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