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{'item': ['7Ob760/80', '7Ob751/81', '3Ob640/81', '2Ob514/87']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.03.1981 Geschäftszahl7Ob760/80; 7Ob751/81; 3Ob640/81; 2Ob514/87 NormABGB §92 Abs3 D; ABGB §97; EO §382 Z8 litb IVC; RechtssatzDas Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412 (EheRwG) hat die Rechtslage insoferne wesentlich verändert, als nun Kontroversen zwischen Ehegatten übe ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben der in § 92 Abs 3 ABGB geregelten außerstreitigen Entscheidung über die Rechtfertigung gesonderter Wohnungnahme und der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO im Streitverfahren nur noch für den Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten an der in der Verfügung des anderen Ehegatten stehenden Wohnung nach § 97 ABGB.Das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412 (EheRwG) hat die Rechtslage insoferne wesentlich verändert, als nun Kontroversen zwischen Ehegatten übe ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben der in Paragraph 92, Absatz 3, ABGB geregelten außerstreitigen Entscheidung über die Rechtfertigung gesonderter Wohnungnahme und der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO im Streitverfahren nur noch für den Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten an der in der Verfügung des anderen Ehegatten stehenden Wohnung nach Paragraph 97, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/19 7 Ob 760/80 Veröff: SZ 54/37 = JBl 1983,89 = EvBl 1981/181 S 515 = MietSlg 33003

(10)TE OGH 1981/11/05 7 Ob 751/81 Vgl TE OGH 1981/12/09 3 Ob 640/81 Vgl; Beisatz: Von dem Anspruch des gegen seinen Willen aus der seinem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Wohnung ausgesperrten Ehegatten abgesehen, kann ein Leistungsbefehl dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen ist, auch nicht auf § 97 ABGB gestützt werden. (T1) Vgl; Beisatz: Von dem Anspruch des gegen seinen Willen aus der seinem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Wohnung ausgesperrten Ehegatten abgesehen, kann ein Leistungsbefehl dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen ist, auch nicht auf Paragraph 97, ABGB gestützt werden. (T1) TE OGH 1987/12/22 2 Ob 514/87 Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen nicht rein persönlicher Art vor Gericht wird jedoch nicht ausgeschlossen, so daß Ansprüche aus Rechtsgütern, die nicht allein durch ehewidriges Verhalten, sondern durch beliebige Dritte gleichemaßen verletzbar sind, nicht darunter fallen. (T2) Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338 RechtssatznummerRS0005999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.