RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.03.1981 Geschäftszahl7Ob760/80; 7Ob751/81; 3Ob640/81; 2Ob514/87 NormABGB §92 Abs3 D; ABGB §97; EO §382 Z8 litb IVC; RechtssatzDas Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412 (EheRwG) hat die Rechtslage insoferne wesentlich verändert, als nun Kontroversen zwischen Ehegatten übe ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben der in § 92 Abs 3 ABGB geregelten außerstreitigen Entscheidung über die Rechtfertigung gesonderter Wohnungnahme und der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO im Streitverfahren nur noch für den Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten an der in der Verfügung des anderen Ehegatten stehenden Wohnung nach § 97 ABGB.Das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412 (EheRwG) hat die Rechtslage insoferne wesentlich verändert, als nun Kontroversen zwischen Ehegatten übe ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben der in Paragraph 92, Absatz 3, ABGB geregelten außerstreitigen Entscheidung über die Rechtfertigung gesonderter Wohnungnahme und der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO im Streitverfahren nur noch für den Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten an der in der Verfügung des anderen Ehegatten stehenden Wohnung nach Paragraph 97, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/19 7 Ob 760/80 Veröff: SZ 54/37 = JBl 1983,89 = EvBl 1981/181 S 515 = MietSlg 33003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.