OGH Rechtssatz RS0040899 (2Ob507/81)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040899 Entscheidungsdatum24.03.1981 Geschäftszahl2Ob507/81; 7Ob2005/96w; 4Ob147/08h; 2Ob179/08z NormKSchG §36 Z8; ZPO §397a; ZPO §442 RechtssatzNach dem Gesetz kann gegen ein nach § 442 Abs 1 ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach § 397a ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen.Nach dem Gesetz kann gegen ein nach Paragraph 442, Absatz eins, ZPO erlassenes Versäumungsurteil Widerspruch nach Paragraph 397 a, ZPO erhoben werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits in einem vorangegangenen Mahnverfahren Widerspruch erhoben wurde, denn trotz der gleichlautenden Bezeichnung handelt es sich inhaltlich um Rechtsbehelfe gegen verschiedene Entscheidungen.
EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-24 2 Ob 507/81 Veröff: EvBl 1981/164 S 469 = JBl 1982,43 TE OGH 1996-03-27 7 Ob 2005/96w TE OGH 2008-09-23 4 Ob 147/08h Beisatz: Diese Regelung erfasste auch Fälle, in denen der Beklagte bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben hatte. (T1); Veröff: SZ 2008/134 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 179/08z Auch; Beis wie T1