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{'item': '4Ob408/80 (4Ob409/80); 4Ob323/81; 4Ob367/82; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 4Ob372/82; 4Ob304/83; 4Ob404/84; 4Ob321/87; 4Ob395/87; 7Ob508/91; 8ObA122/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005581 Entscheidungsdatum05.07.2001 Geschäftszahl4Ob408/80 (4Ob409/80); 4Ob323/81; 4Ob367/82; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 4Ob372/82; 4Ob304/83; 4Ob404/84; 4Ob321/87; 4Ob395/87; 7Ob508/91; 8ObA122/01a NormEO §390I EO §390 IVA EO §390 VEO §390 römisch fünf EO §390 VIEO §390 römisch sechs EO §396 ZPO §524 Abs2 RechtssatzWird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel insofern in Schwebe, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des RM besteht. Über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (§ 524 Abs2 ZPO) zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des § 396 EO allenfalls abgelaufen ist. Wird der Ausspruch über die Sicherheitsleistung beseitigt, ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des § 396 EO (wieder) wirksam.Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel insofern in Schwebe, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des RM besteht. Über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (Paragraph 524, Abs2 ZPO) zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des Paragraph 396, EO allenfalls abgelaufen ist. Wird der Ausspruch über die Sicherheitsleistung beseitigt, ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des Paragraph 396, EO (wieder) wirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-24 4 Ob 408/80 TE OGH 1981-04-07 4 Ob 323/81 Ähnlich; Beisatz: Vom Rekursgericht festgesetzte Erlagsfrist. (T1) TE OGH 1982-11-09 4 Ob 367/82 Ähnlich TE OGH 1981-12-22 5 Ob 41/81 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 372/82 Beisatz: Ein verspäteter Revisionsrekurs kann dagegen die schon mit dem Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelfrist eingetretene formelle Rechtskraft des Ausspruches über die Kaution nicht mehr beseitigen. (T2) Veröff: ÖBl 1983,117 TE OGH 1983-02-08 4 Ob 304/83 Veröff: ÖBl 1983,70 TE OGH 1984-12-18 4 Ob 404/84 TE OGH 1987-05-05 4 Ob 321/87 Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Wurde die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wegen eines vom Gegner der gefährdeten Partei angebrachten Revisionsrekurses gemäß § 524 Abs 2 ZPO aufgeschoben, hemmt dies auch den Ablauf der Monatsfrist des § 396 EO für den Erlag der Sicherheit. (T3) Veröff: ÖBl 1987,157 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer, 252)Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Wurde die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wegen eines vom Gegner der gefährdeten Partei angebrachten Revisionsrekurses gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO aufgeschoben, hemmt dies auch den Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 396, EO für den Erlag der Sicherheit. (T3) Veröff: ÖBl 1987,157 = IPRAX 1988,242 (Schlemmer, 252) TE OGH 1987-11-30 4 Ob 395/87 TE OGH 1991-01-10 7 Ob 508/91 nur: Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel insofern in Schwebe, als die Möglichkeit seiner Beseitigung für den Fall der Berechtigung des RM besteht. (T4) TE OGH 2001-07-05 8 ObA 122/01a nur: Wird die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtzeitig bekämpft, so bleibt die Wirksamkeit dieses Ausspruches für die Zeit bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in Schwebe. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005581

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.