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{'item': '5Ob529/81; 5Ob28/90; 5Ob177/08b; 5Ob182/09i; 4Ob96/15v; 7Ob5/25y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008347 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl5Ob529/81; 5Ob28/90; 5Ob177/08b; 5Ob182/09i; 4Ob96/15v; 7Ob5/25y NormABGB §431 AußStrG §174 Abs2 Z2 B AußStrG 2005 §178 Abs1 Z3 AußStrG 2005 §178 Abs2 Z2 AußStrG 2005 §181 Abs1 AußStrG 2005 §181 Abs3 GBG §136 Abs1 WEG 1975 §8 RechtssatzWird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend, dem Miterben diesen Anteil überlässt, eingeantwortet, so erwirbt er daran Eigentum nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung. Hingegen gibt die nach Rechtskraft der Einantwortung getroffene Vereinbarung, das ursprüngliche Erbenübereinkommen zu berichten und abzuändern, nur einen Titel zum Eigentumserwerb an den mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-24 5 Ob 529/81 Veröff: NZ 1981,109 = MietSlg 33461 TE OGH 1990-05-15 5 Ob 28/90 Veröff: SZ 63/79 = NZ 1990,235 (Hofmeister) = JBl 1991,51 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 177/08b Vgl; Beisatz: Haben die Erben ein Erbteilungsübereinkommen im Sinn des § 181 Abs 1 AußStrG 2005 geschlossen, erfolgt der dem Übereinkommen entsprechende Eigentumsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter. (T1)Vgl; Beisatz: Haben die Erben ein Erbteilungsübereinkommen im Sinn des Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG 2005 geschlossen, erfolgt der dem Übereinkommen entsprechende Eigentumsübergang mit Rechtskraft der Einantwortung; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter. (T1) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 182/09i Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihm aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses. (T2) Beisatz: Es liegt dann eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor. (T3)Beisatz: Es liegt dann eine dem Paragraph 136, Absatz eins, GBG entsprechende Konstellation vor. (T3) Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines privaten (außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens. (T4) Beisatz: Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf sonstige Beteiligte übertragbar, deren Ansprüche zwar nach §181 Abs 3 AußStrG ebenfalls zulässiger Gegenstand einer Erbteilungsvereinbarung sein können, die aber nicht wie Erben nach § 797 ABGB bereits unmittelbar durch die rechtskräftige Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger werden können. Erwerben solche Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, zB als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, hat die bücherliche Eintragung konstitutive Wirkung. (T5)Beisatz: Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf sonstige Beteiligte übertragbar, deren Ansprüche zwar nach §181 Absatz 3, AußStrG ebenfalls zulässiger Gegenstand einer Erbteilungsvereinbarung sein können, die aber nicht wie Erben nach Paragraph 797, ABGB bereits unmittelbar durch die rechtskräftige Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger werden können. Erwerben solche Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, zB als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, hat die bücherliche Eintragung konstitutive Wirkung. (T5) TE OGH 2015-09-22 4 Ob 96/15v Auch; Beisatz: Auch bei Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens erwerben die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. (T6) TE OGH 2025-03-19 7 Ob 5/25y Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008347

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.