RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013246 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob772/80; 1Ob528/81; 5Ob564/81; 5Ob798/81; 2Ob534/84; 5Ob697/83; 5Ob525/85; 6Ob664/84; 8Ob592/93; 3Ob537/95; 6Ob59/01x; 4Ob202/07w; 5Ob8/09a; 5Ob12/09i; 5Ob32/11h; 3Ob72/11a; 5Ob197/13a; 5Ob82/14s; 5Ob8/15k; 5Ob62/16b; 3Ob33/16y; 5Ob45/18f; 5Ob131/20f; 5Ob26/21s; 5Ob180/22i; 5Ob151/22z; 2Ob195/23z; 5Ob25/25z; 5Ob129/25v NormABGB §830 B1 RechtssatzDa der Aufhebungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideellen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Sache folgt und deshalb schuldrechtlicher Natur ist, stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-24 5 Ob 772/80 Veröff: MietSlg 33055 = JBl 1982,209 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 528/81 nur: Der Aufhebungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis. (T1) Veröff: MietSlg 33063 TE OGH 1981-09-22 5 Ob 564/81 Veröff: MietSlg 33055 TE OGH 1982-02-23 5 Ob 798/81 Veröff: RZ 1982/66 S 267 = MietSlg 34069 TE OGH 1984-02-29 2 Ob 534/84 Veröff: SZ 57/45 = JBl 1985,165 = MietSlg 36/8 TE OGH 1984-03-13 5 Ob 697/83 Beisatz: Ein Zuwarten für einen Zeitraum von rund vier Jahren stellt eine eindeutige Überforderung des Verlangens auf Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Partners in der Miteigentumsgemeinschaft dar. (T2) TE OGH 1985-04-30 5 Ob 525/85 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 664/84 Vgl; nur: Stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar. (T3) Beisatz: Geht es um subjektive Nachteile des Teilungsgegners, muss besonders darauf geachtet werden, dass die vom Teilungskläger nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners nicht überfordert wird. (T4) TE OGH 1993-09-09 8 Ob 592/93 Auch; Beisatz: Die Rücksichtnahme geht aber nicht so weit, dass auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit Verzicht zu leisten wäre. (T5) TE OGH 1995-05-29 3 Ob 537/95 nur: Da der Aufhebungsanspruch schuldrechtlicher Natur ist, stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner dar. (T6) TE OGH 2001-12-20 6 Ob 59/01x nur T6 TE OGH 2008-02-14 4 Ob 202/07w Auch; Beisatz: Die Rücksichtnahmepflicht wird durch die in § 830 ABGB vorgesehenen Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen konkretisiert. (T7)Auch; Beisatz: Die Rücksichtnahmepflicht wird durch die in Paragraph 830, ABGB vorgesehenen Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen konkretisiert. (T7) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i Vgl; Beisatz: Bei der Miteigentumsgemeinschaft steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65). (T8) Veröff: SZ 2009/89 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 32/11h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 72/11a nur: Der Teilungsanspruch folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideelen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen und bildet deshalb einen schuldrechtlichen Gestaltungsanspruch. (T9) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 197/13a Auch; Beisatz: Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen Schranken gesetzt. (T10) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 82/14s Auch TE OGH 2015-02-24 5 Ob 8/15k Auch TE OGH 2016-07-11 5 Ob 62/16b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 33/16y nur T9 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 45/18f Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2020-08-25 5 Ob 131/20f TE OGH 2021-04-06 5 Ob 26/21s Beisatz: Hier: Vereitelung der Realteilung (Wohnungseigentum) durch Aufteilung des Miteigentumsanteils vor Teilungsklage. (T11) TE OGH 2022-12-05 5 Ob 180/22i Vgl; nur T9 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 151/22z nur T9; Beis wie T10 TE OGH 2024-02-20 2 Ob 195/23z vgl; nur: Aufhebungshindernisse konkretisieren die nach Treu und glauben bestehende Verpflichtung der Miteigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme. (T12) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 25/25z Beisatz nur wie T10 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 129/25v nur T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013246
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