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OGH Rechtssatz RS0100436 (9Os191/80 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100436 Entscheidungsdatum27.05.2021 Geschäftszahl9Os191/80; 12Os99/83; 13Os31/87; 11Os99/93; 11Os21/01; 12Os59/21z NormStPO §313 A RechtssatzEine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist (EvBl 1972/18, hier: Bereicherungsvorsatz beim Raub).

EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-24 9 Os 191/80 TE OGH 1984-05-10 12 Os 99/83 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum subjektiven Tatbestand des § 280 Abs 1 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum subjektiven Tatbestand des Paragraph 280, Absatz eins, StGB. (T1) TE OGH 1987-05-07 13 Os 31/87 Veröff: EvBl 1987/190 S 694 = RZ 1987/63 S 230 TE OGH 1993-09-21 11 Os 99/93 Vgl auch; Beisatz: Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen können nur solche Umstände sein, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. (T2) TE OGH 2001-05-08 11 Os 21/01 nur: Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist. (T3) Beisatz: Nach der Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg ist im geschworengerichtlichen Verfahren keine Zusatzfrage zu stellen, weil der Kausalzusammenhang als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal bereits bei Beantwortung der Hauptfrage oder Eventualfrage zu prüfen ist. (T4) TE OGH 2021-05-27 12 Os 59/21z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100436

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.