RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1981 Geschäftszahl3Ob28/81; 3Ob32/88; 3Ob100/98x NormEO §258; JN §57; ZPO §500 Abs2 IIc;ZPO §500 Abs2 römisch zwei c; RechtssatzHinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Vorzugspfandrechte ist der Streitwert im Sinne der §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 3 ZPO getrennt zu berechnen. Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber § 75 JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage.Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Vorzugspfandrechte ist der Streitwert im Sinne der Paragraphen 500, Absatz 2 und 502 Absatz 3, ZPO getrennt zu berechnen. Für Pfandvorrechtsklagen (Paragraph 258, EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des Paragraph 57, JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber Paragraph 75, JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage. EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/25 3 Ob 28/81 TE OGH 1988/05/18 3 Ob 32/88 nur: Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. (T1) nur: Für Pfandvorrechtsklagen (Paragraph 258, EO) gilt hierbei die Bewertungsvorschrift des Paragraph 57, JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. (T1) TE OGH 1998/04/15 3 Ob 100/98x nur: Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber § 75 JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage. (T2) nur: Für Pfandvorrechtsklagen (Paragraph 258, EO) gilt die Bewertungsvorschrift des Paragraph 57, JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert. Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandrechtsvorrechtsklage, ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vom Berufungsgericht nichtmehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber Paragraph 75, JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandrechtsvorrechtsklage. (T2) RechtssatznummerRS0003635
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.