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Europaius

3Ob670/80

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1981 Geschäftszahl3Ob670/80; 7Ob46/83; 6Ob113/06w NormABGB §1392 A;

ABGB §1393 Ba;

ABGB §1395;

RechtssatzEin Abtretungsverbot gilt gegenüber dem Dritten unabhängig davon, ob die Zession künftiger Forderungen vor oder nach dem Abtretungsverbot vereinbart worden ist, da der Dritte die Forderungen nach ihrer Entstehung doch nicht anders (- also belastet durch das Abtretungsverbot -) erworben hätte, als sie die ursprünglichen Partner in der Folge dann vereinbart haben.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/25 3 Ob 670/80 Veröff: EvBl 1981/111 S 350 TE OGH 1984/01/26 7 Ob 46/83 Auch; Veröff: RZ 1984/61 S 185 TE OGH 2006/06/29 6 Ob 113/06w Beisatz: Allerdings ist § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005 seit 1. 6. 2005 in Kraft. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. (T1) Beisatz: Allerdings ist Paragraph 1396 a, ABGB in der Fassung ZessRÄG 2005 seit 1. 6. 2005 in Kraft. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. (T1) RechtssatznummerRS0032517

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.