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{'item': '3Ob673/80; 2Ob517/87; 4Ob41/93; 1Ob20/94; 7Ob229/99y; 10ObS295/02h; 8ObA22/02x; 10ObS357/02a; 1Ob204/03m; 3Ob194/04g; 3Ob129/05z; 6Ob51/05a;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041333 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl3Ob673/80; 2Ob517/87; 4Ob41/93; 1Ob20/94; 7Ob229/99y; 10ObS295/02h; 8ObA22/02x; 10ObS357/02a; 1Ob204/03m; 3Ob194/04g; 3Ob129/05z; 6Ob51/05a; 1Ob163/05k; 3Ob127/05f; 9Ob112/06w; 4Ob188/13w; 10ObS61/22a; 10Ob48/23s; 10ObS5/25w NormZPO §411 E ZPO §462 Abs1 ZPO §477 B RechtssatzDie Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden; selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-25 3 Ob 673/80 TE OGH 1987-11-24 2 Ob 517/87 Vgl auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. (T1) Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T2) TE OGH 1993-05-18 4 Ob 41/93 Ähnlich; Beisatz: Hier: In der Berufung wurden nur noch zu einem von zwei geltendgemachten Rechtsgründen Ausführungen gemacht. (T3) TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94 nur T1; Veröff: SZ 68/189 TE OGH 1999-09-01 7 Ob 229/99y Auch; nur: Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichtes wird durch den Berufungsantrag und die Berufungserklärung begrenzt und in dieser Beschränkung durch die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft garantiert. Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T4) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 295/02h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-09-19 8 ObA 22/02x Vgl auch; nur: Der unangefochtene Teil einer Entscheidung kann trotz eines allfälligen Widerspruches mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden. (T5) TE OGH 2004-03-16 10 ObS 357/02a nur: Selbst Nichtigkeitsgründe dürfen bezüglich des unangefochtenen Entscheidungsteiles von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. (T6) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 204/03m Veröff: SZ 2004/117 TE OGH 2004-11-24 3 Ob 194/04g Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Berufungsgericht ist hiebei auch an die Berufungsgründe gebunden. (T7) TE OGH 2005-08-24 3 Ob 129/05z Auch; nur T4 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 51/05a Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T8) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 163/05k Vgl; Beisatz: So hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab. (T9) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 127/05f nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/153 TE OGH 2006-10-18 9 Ob 112/06w Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T10) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 188/13w Auch; nur T5 TE OGH 2022-10-18 10 ObS 61/22a Vgl TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s vgl TE OGH 2025-03-18 10 ObS 5/25w vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041333

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.