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{'item': '6Ob806/80; 3Ob521/86; 3Ob560/87 (3Ob561/87); 7Ob732/87; 3Ob564/91; 5Ob1607/93; 6Ob20/01m; 7Ob290/03b; 6Ob191/05i; 6Ob227/07m; 7Ob230/11s; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019212 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl6Ob806/80; 3Ob521/86; 3Ob560/87 (3Ob561/87); 7Ob732/87; 3Ob564/91; 5Ob1607/93; 6Ob20/01m; 7Ob290/03b; 6Ob191/05i; 6Ob227/07m; 7Ob230/11s; 4Ob51/18f; 5Ob212/23x; 7Ob191/25a NormABGB §974 RechtssatzAuch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert.Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des Paragraph 971, ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-25 6 Ob 806/80 Veröff: SZ 54/43 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 521/86 nur: Zum Widerruf sind nur sämtliche Vertragspartner des Prekaristen gemeinsam legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Leihvertrag oder Innominatvertrag. (T2) TE OGH 1987-09-23 3 Ob 560/87 nur T1; Veröff: SZ 60/183 = WoBl 1988,17 TE OGH 1988-02-25 7 Ob 732/87 nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des § 971 ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. (T3)nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag und zwar eine Abart der Leihe. Der Unterschied zu einem Leihvertrag im Sinne des Paragraph 971, ABGB besteht nur darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern kann. (T3) TE OGH 1991-10-23 3 Ob 564/91 nur: Auch das Prekarium ist ein Vertrag. (T4) TE OGH 1993-11-09 5 Ob 1607/93 nur T4 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 20/01m Vgl auch; nur T3; Beisatz: Freie, jederzeitige Widerruflichkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Prekariums. (T5) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 290/03b Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 191/05i Vgl auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T6) TE OGH 2008-11-26 6 Ob 227/07m Vgl; Beisatz: Mangels eines Bestandschutzes der Bittleihe kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber eine Annäherung der Rechtsposition des bloß prekaristisch zum Wohnen Berechtigten an die eines dinglich Berechtigten bezwecken könnte. (T7); Beisatz: Die Position des Prekaristen ist nicht aus jener bloß relativ Berechtigter herausgehoben. Sie vermittelt dem Prekaristen keine dem Bestandnehmer vergleichbare „quasi-dingliche" Stellung, die eine Stärkung seiner Nutzungsrechte auch gegen Eingriffe Dritter erforderlich machte. (T8) TE OGH 2012-03-28 7 Ob 230/11s Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 51/18f Auch TE OGH 2024-01-30 5 Ob 212/23x vgl; nur T3 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 191/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019212

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.