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{'item': '11Os16/81; 11Os8/86; 11Os53/90; 14Os110/92; 15Os75/93 (15Os76/93); 13Os156/94; 12Os12/06s; 13Os51/07k; 11Os61/07s; 13Os6/08v; 13Os10/24f; 11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100451 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl11Os16/81; 11Os8/86; 11Os53/90; 14Os110/92; 15Os75/93 (15Os76/93); 13Os156/94; 12Os12/06s; 13Os51/07k; 11Os61/07s; 13Os6/08v; 13Os10/24f; 11Os82/24d; 14Os88/25k NormStPO §313 A StPO §314 StPO §345 Abs1 Z6 Rechtssatz"Dreifragenschema" bei Notwehr: I anklagekonforme Hauptfrage - II alternativ auf Notwehr oder Notwehrexzess (aus asthenischem Affekt) lautende Zusatzfrage - III Eventualfrage nach schuldhafter Notwehrüberschreitung."Dreifragenschema" bei Notwehr: römisch eins anklagekonforme Hauptfrage - römisch zwei alternativ auf Notwehr oder Notwehrexzess (aus asthenischem Affekt) lautende Zusatzfrage - römisch drei Eventualfrage nach schuldhafter Notwehrüberschreitung. EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-25 11 Os 16/81 TE OGH 1986-02-25 11 Os 8/86 Beisatz: Wobei zu II. die beiden Fälle des § 3 Abs 2 StGB deutlich auseinanderzuhalten sind. (T1)Beisatz: Wobei zu römisch zwei. die beiden Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, StGB deutlich auseinanderzuhalten sind. (T1) TE OGH 1990-10-24 11 Os 53/90 Beis wie T1; Beisatz: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I; Einteilung der Frage nach Notwehrexzess (erst) in der Eventualfrage III demnach verfehlt. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage römisch zwei wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins; Einteilung der Frage nach Notwehrexzess (erst) in der Eventualfrage römisch drei demnach verfehlt. (T2) TE OGH 1993-01-26 14 Os 110/92 Vgl auch TE OGH, AUSL EGMR 1993-08-19 15 Os 75/93 Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus. (T3) TE OGH 1994-11-09 13 Os 156/94 Vgl auch TE OGH 2006-05-11 12 Os 12/06s Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I. (T4); Beisatz: Wenn aufgrund des Tatsachenvorbringens mehrere Strafausschließungsgründe (im prozessualen Sinn; gemeint: iwS [vgl § 311 Abs 1 StPO]) in Betracht kommen, dann ist (nur) eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen. Andernfalls würde nämlich das Ergebnis der Abstimmung - zum Nachteil des Angeklagten - dem wahren Willen der Geschworenen zuwiderlaufen, wenn diese zwar jeden einzelnen dieser Straflosigkeitsgründe mehrheitlich verneinen, die Summe aller Voten aber eine Mehrheit für die Annahme (irgend-)eines Straflosigkeitsgrundes ergibt (WK-StPO §313 Rz 32). (T5)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage römisch zwei wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins. (T4); Beisatz: Wenn aufgrund des Tatsachenvorbringens mehrere Strafausschließungsgründe (im prozessualen Sinn; gemeint: iwS [vgl Paragraph 311, Absatz eins, StPO]) in Betracht kommen, dann ist (nur) eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen. Andernfalls würde nämlich das Ergebnis der Abstimmung - zum Nachteil des Angeklagten - dem wahren Willen der Geschworenen zuwiderlaufen, wenn diese zwar jeden einzelnen dieser Straflosigkeitsgründe mehrheitlich verneinen, die Summe aller Voten aber eine Mehrheit für die Annahme (irgend-)eines Straflosigkeitsgrundes ergibt (WK-StPO §313 Rz 32). (T5) TE OGH 2007-06-20 13 Os 51/07k Auch; Beis wie T5; Beisatz: An die Geschworenen sind Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt zu richten, die im Falle der Bejahung der Zusatzfrage zu beantworten sind, wobei im Falle der Bejahung einer dieser Fragen die Beantwortung der jeweils anderen zu unterbleiben hat. (T6) TE OGH 2007-08-21 11 Os 61/07s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-02-13 13 Os 6/08v Vgl auch; Beisatz: Wenn die Verfahrensergebnisse mehrere Strafausschließungsgründe indizieren (zB Notwehr und Putativnotwehr), ist nur eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen, über die in einem abzustimmen ist. Bei getrennter Abstimmung könnte es nämlich zu einem dem Willen der Geschworenen widersprechenden Schuldspruch kommen, wenn deren Mehrheit die Straflosigkeit aus unterschiedlichen Gründen bejaht. (T7) TE OGH 2024-04-24 13 Os 10/24f vgl TE OGH 2024-09-24 11 Os 82/24d vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 88/25k vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100451

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.