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OGH Rechtssatz RS0009046 (8Ob508/81 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009046 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl8Ob508/81; 6Ob572/89; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b NormABGB §19 StGB §3 A1 RechtssatzDie Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( § 3 StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( Paragraph 3, StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.

EntscheidungstexteTE OGH 1981-03-26 8 Ob 508/81 TE OGH 1989-06-29 6 Ob 572/89 TE OGH 2019-11-26 4 Ob 116/19s Veröff: SZ 2019/106 TE OGH 2024-10-09 1 Ob 137/24i nur: Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit möglichst geringer Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziel führt. (T1) TE OGH 2025-06-24 4 Ob 191/24b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009046

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