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12Os38/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1981 Geschäftszahl12Os38/81 NormStGB §15 B3;

StGB §79;

RechtssatzDas Verschweigen der erwarteten Geburt, um eine Hilfeleistung durch dritte Personen zu verhindern, ist eine noch im Vorbereitungsstadium der Tat (§ 79 StGB) liegende Unterlassung und darum straflos.Das Verschweigen der erwarteten Geburt, um eine Hilfeleistung durch dritte Personen zu verhindern, ist eine noch im Vorbereitungsstadium der Tat (Paragraph 79, StGB) liegende Unterlassung und darum straflos.

EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/26 12 Os 38/81 RechtssatznummerRS0090173

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