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{'item': ['13Os48/81', '12Os114/81', '12Os30/82', '9Os15/84', '9Os36/84', '13Os97/84', '11Os7/85', '12Os156/83', '13Os71/86', '13Os153/86', '10Os21/87

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1981 Geschäftszahl13Os48/81; 12Os114/81; 12Os30/82; 9Os15/84; 9Os36/84; 13Os97/84; 11Os7/85; 12Os156/83; 13Os71/86; 13Os153/86; 10Os21/87; 13Os80/87; 12Os122/87; 11Os31/88; 11Os29/88; 11Os71/88; 12Os60/88; 11Os74/89; 11Os57/90 (11Os58/90); 12Os112/93; 11Os193/93; 15Os102/00; 11Os108/00 (11Os109/00); 14Os3/01; 14Os139/01; 6Bkd6/09 NormStPO §281 Abs1 Z4 A; StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzEin Beweisantrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Beweisgegenstand nicht unerheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme also eine weitere Klärung des (relevanten) Sachverhalts, nicht von vornherein auszuschließen ist (Mayerhofer-Rieder, Nr 78, 79 zu § 281 Z 4 StPO).Ein Beweisantrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Beweisgegenstand nicht unerheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme also eine weitere Klärung des (relevanten) Sachverhalts, nicht von vornherein auszuschließen ist (Mayerhofer-Rieder, Nr 78, 79 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/26 13 Os 48/81 Veröff: SSt 52/17 TE OGH 1981/08/06 12 Os 114/81 TE OGH 1982/03/11 12 Os 30/82 Vgl auch TE OGH 1984/02/28 9 Os 15/84 Vgl auch TE OGH 1984/05/07 9 Os 36/84 Vgl auch; Beisatz: Ist ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme von vornherein nicht zu erwarten, so werden durch die Abweisung des Beweisantrages Verteidigungsrechte nicht verletzt. (T1) TE OGH 1984/07/05 13 Os 97/84 Beisatz: Dies gilt nicht nur für Beweisangebote, die das inkriminierte Tatverhalten an sich betreffen, sondern auch für Beweisanträge, die dazu dienen sollen, Belastungsbeweise zu entkräften. (T2) TE OGH 1985/01/31 11 Os 7/85 Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweisantrag für ein Thema abgelehnt, dem im Rahmen der Beweiswürdigung ausschlaggebende Bedeutung zugemessen wurde. (T3) TE OGH 1984/12/06 12 Os 156/83 Beisatz: Zu einem nicht ganz aussichtslosen massenspektographischen Schriftenvergleich zur Datumsbestimmung. (T4) TE OGH 1986/06/12 13 Os 71/86 Beis wie T2; Veröff: SSt 57/37 TE OGH 1986/11/13 13 Os 153/86 TE OGH 1987/03/24 10 Os 21/87 Vgl auch TE OGH 1987/06/11 13 Os 80/87 Vgl auch; Beisatz: Auf einen abschätzbaren Grad der Beweiskraft kann es im Nichtigkeitsverfahren nicht ankommen, sondern nur auf einen nicht von vornherein abzusprechenden maßgebenden Beweiswert der beantragten Beweisaufnahmen (hier zu § 345 Abs 1 Z 5 StPO). (T5) Vgl auch; Beisatz: Auf einen abschätzbaren Grad der Beweiskraft kann es im Nichtigkeitsverfahren nicht ankommen, sondern nur auf einen nicht von vornherein abzusprechenden maßgebenden Beweiswert der beantragten Beweisaufnahmen (hier zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). (T5) TE OGH 1987/10/22 12 Os 122/87 Beisatz: Verstoß gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO). (T6) Beisatz: Verstoß gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO). (T6) TE OGH 1988/03/10 11 Os 31/88 TE OGH 1988/03/14 11 Os 29/88 Beisatz: Hier: Sich aus Vorakten ergebende Hinweise auf eine episodisch auftretende paranoide Schizophrenie. (T7) TE OGH 1988/06/28 11 Os 71/88 Vgl auch TE OGH 1988/06/22 12 Os 60/88 TE OGH 1989/06/28 11 Os 74/89 Beisatz: Unter Hinweis auch auf Art 6 MRK. (T8)Beisatz: Unter Hinweis auch auf Artikel 6, MRK. (T8) TE OGH 1990/06/13 11 Os 57/90 TE OGH 1993/08/12 12 Os 112/93 TE OGH 1994/02/08 11 Os 193/93 TE OGH 2000/09/07 15 Os 102/00 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des Alters einer Kugelschreiberschrift ist nach der Gerichtserfahrung generell sehr schwierig. Dazu bedarf es für die Erstellung einer erfolgversprechenden Expertise (unter anderem) jedenfalls eines umfangreichen Vergleichsmaterials (vgl auch 12 Os 156/83). (T9) Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des Alters einer Kugelschreiberschrift ist nach der Gerichtserfahrung generell sehr schwierig. Dazu bedarf es für die Erstellung einer erfolgversprechenden Expertise (unter anderem) jedenfalls eines umfangreichen Vergleichsmaterials vergleiche auch 12 Os 156/83). (T9) TE OGH 2000/11/21 11 Os 108/00 Vgl auch; Beisatz: Hier verletzte das Erstgericht indem es, ohne die als Entlastungsbeweis geführte Aussage eines Zeugen zu hören, die bis dahin schon vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hielt, seine sich aus §§ 3, 258 StPO ergebende Pflicht, den Umfang des Beweisverfahrens nicht von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen. (T10) Vgl auch; Beisatz: Hier verletzte das Erstgericht indem es, ohne die als Entlastungsbeweis geführte Aussage eines Zeugen zu hören, die bis dahin schon vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hielt, seine sich aus Paragraphen 3, 258, StPO ergebende Pflicht, den Umfang des Beweisverfahrens nicht von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen. (T10) TE OGH 2001/05/22 14 Os 3/01 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen zur Frage, ob der Angeklagte sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand, verletzt Verteidigungsrechte. (T11) TE OGH 2002/01/29 14 Os 139/01 Auch; Beisatz: Die Vernehmung der beantragten Zeugen wäre zur Beurteilung der einander diametral entgegenstehenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen von entscheidender Bedeutung gewesen und hätte auch zu einer anderen Lösung der Schuldfrage Anlass geben können. (T12) TE OGH 2010/02/15 6 Bkd 6/09 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte. (T13) RechtssatznummerRS0099226

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.