6Ob820/80
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1981 Geschäftszahl6Ob820/80; 6Ob2317/96w NormABGB §908 I;ABGB §908 römisch eins;
RechtssatzDie Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der §§ 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im § 1336 ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß § 908 ABGB analog anzuwenden. Aus der im § 1336 ABGB festgelegten Unabdingbarkeit des Mäßigungsrechtes wird nämlich deutlich, daß es der Gesetzgeber für wesentlich hält, den Schuldner gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dieser Schutzgedanke muß daher auch im Falle des der Vertragsstrafe ähnlichen Angeldes Anwendung finden, so daß die für das Mäßigungsrecht des § 1336 ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind.Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der Paragraphen 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im Paragraph 1336, ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß Paragraph 908, ABGB analog anzuwenden. Aus der im Paragraph 1336, ABGB festgelegten Unabdingbarkeit des Mäßigungsrechtes wird nämlich deutlich, daß es der Gesetzgeber für wesentlich hält, den Schuldner gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dieser Schutzgedanke muß daher auch im Falle des der Vertragsstrafe ähnlichen Angeldes Anwendung finden, so daß die für das Mäßigungsrecht des Paragraph 1336, ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1981/03/30 6 Ob 820/80 Veröff: SZ 54/46 TE OGH 1997/05/26 6 Ob 2317/96w nur: Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der §§ 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im § 1336 ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß § 908 ABGB analog anzuwenden. (T1) nur: Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der Paragraphen 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im Paragraph 1336, ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß Paragraph 908, ABGB analog anzuwenden. (T1) RechtssatznummerRS0017694