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{'item': 'Bkd60/80; Bkd4/81; 16Bkd1/98; 2Bkd6/98; 13Bkd5/08; 28Ds4/18d; 23Ds6/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072005 Entscheidungsdatum04.12.2024 GeschäftszahlBkd60/80; Bkd4/81; 16Bkd1/98; 2Bkd6/98; 13Bkd5/08; 28Ds4/18d; 23Ds6/24w NormRAO §9 RechtssatzDie Gewissenhaftigkeit (§ 9 RAO) des Rechtsanwaltes hat darin ihre Bestätigung zu finden, dass seine Absicht dahin zu gehen hat, alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen und alles zu vermeiden, was die Stellung seines Klienten zu gefährden geeignet sein kann. Insbesondere wird die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit verletzt durch Sorglosigkeit bei Verfassung von Verträgen, durch leichtsinniges und pflichtwidriges Vorgehen bei Errichtung und Abschluss eines Kaufvertrages und Verkaufsvertrages über eine Realität.Die Gewissenhaftigkeit (Paragraph 9, RAO) des Rechtsanwaltes hat darin ihre Bestätigung zu finden, dass seine Absicht dahin zu gehen hat, alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen und alles zu vermeiden, was die Stellung seines Klienten zu gefährden geeignet sein kann. Insbesondere wird die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit verletzt durch Sorglosigkeit bei Verfassung von Verträgen, durch leichtsinniges und pflichtwidriges Vorgehen bei Errichtung und Abschluss eines Kaufvertrages und Verkaufsvertrages über eine Realität. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-06 Bkd 60/80 Veröff: AnwBl 1982,313 TE OGH 1982-03-08 Bkd 4/81 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Verfassung eines Treuhandvertrags. (T1) TE OGH 1998-05-04 16 Bkd 1/98 nur: Die Gewissenhaftigkeit (§ 9 RAO) des Rechtsanwaltes hat darin ihre Bestätigung zu finden, dass seine Absicht dahin zu gehen hat, alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen. (T2)nur: Die Gewissenhaftigkeit (Paragraph 9, RAO) des Rechtsanwaltes hat darin ihre Bestätigung zu finden, dass seine Absicht dahin zu gehen hat, alles vorzukehren, um die Rechte seines Klienten zu schützen. (T2) TE OGH 1999-04-26 2 Bkd 6/98 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auszahlung, ohne dass die im Treuhandauftrag präzise festgelegten Bedingungen erfüllt gewesen wären. (T3) TE OGH 2008-10-13 13 Bkd 5/08 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als vordringliche Pflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsberatung anzusehen, wozu - auch bei der Übernahme von Treuhandfunktionen - insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten zählen. Gerade diese - hier verletzte - Belehrungspflicht besteht, wenn der Rechtsanwalt eine Treuhänderfunktion übernimmt, nicht nur gegenüber seiner Mandantin, sondern auch gegenüber den Treugebern (hier: Professionisten), die ihm im Sinn des § 11 RAO die Ausführung des Treuhandgeschäfts anvertrauten. Denn als Treuhänder und damit Beauftragter beider Parteien mit mitunter gegensätzlichen Interessen hat der Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass keinem der Beteiligten allein aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen. (T4); Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte hätte die Professionisten, denen er sich nach dem Inhalt seiner - gar nicht von ihm verfassten und von ihm bloß faktisch ungeprüft übernommenen und gefertigten - Erklärung als Treuhänder bei einem Werkauftrag zu erkennen gab, im Besonderen darüber aufklären müssen, dass er über kein Treugut verfügt, obwohl er schriftlich erklärt hatte, nach Durchführung der beauftragten Arbeiten den Werklohn unwiderruflich an das jeweilige Bankinstitut der Professionisten zu überweisen. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als vordringliche Pflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsberatung anzusehen, wozu - auch bei der Übernahme von Treuhandfunktionen - insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten zählen. Gerade diese - hier verletzte - Belehrungspflicht besteht, wenn der Rechtsanwalt eine Treuhänderfunktion übernimmt, nicht nur gegenüber seiner Mandantin, sondern auch gegenüber den Treugebern (hier: Professionisten), die ihm im Sinn des Paragraph 11, RAO die Ausführung des Treuhandgeschäfts anvertrauten. Denn als Treuhänder und damit Beauftragter beider Parteien mit mitunter gegensätzlichen Interessen hat der Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass keinem der Beteiligten allein aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen. (T4); Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte hätte die Professionisten, denen er sich nach dem Inhalt seiner - gar nicht von ihm verfassten und von ihm bloß faktisch ungeprüft übernommenen und gefertigten - Erklärung als Treuhänder bei einem Werkauftrag zu erkennen gab, im Besonderen darüber aufklären müssen, dass er über kein Treugut verfügt, obwohl er schriftlich erklärt hatte, nach Durchführung der beauftragten Arbeiten den Werklohn unwiderruflich an das jeweilige Bankinstitut der Professionisten zu überweisen. (T5) TE OGH 2019-01-17 28 Ds 4/18d Vgl TE OGH 2024-12-04 23 Ds 6/24w vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.