RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035156 Entscheidungsdatum07.04.1981 Geschäftszahl4Ob24/81; 8ObA2057/96z; 8ObA35/98z; 8ObA170/00h; 9ObA136/03w; 9ObA18/06x; 9ObA112/09z; 8ObA45/11t; 7Ob208/13h NormZPO §1 Ac; ArbVG §90; ZPO §1 Ah3 RechtssatzDer Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt (Feststellung der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn die Arbeitnehmer durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung an der Arbeitsleistung verhindert sind). (Zur Frage der Parteifähigkeit des Betriebsrats konnte der OGH wegen Konformität der untergerichtlichen Beschlüsse nicht Stellung nehmen). EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-07 4 Ob 24/81 Veröff: SZ 54/49 = EvBl 1981/198 S 576 = Arb 10024 TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2057/96z nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. (T1); Beisatz: Er kann zwar rechtsgeschäftlich einzelne oder alle Arbeitnehmer berechtigen (durch Verträge zugunsten Dritter in Form des Abschlusses einer "freien Betriebsvereinbarung"), nicht aber diese verpflichten. (T2); Beisatz: § 48 ASGG. (T3)nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. (T1); Beisatz: Er kann zwar rechtsgeschäftlich einzelne oder alle Arbeitnehmer berechtigen (durch Verträge zugunsten Dritter in Form des Abschlusses einer "freien Betriebsvereinbarung"), nicht aber diese verpflichten. (T2); Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1998-02-12 8 ObA 35/98z nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates im Bereiche von Entgeltregelungen sind sehr gering. Keinesfalls kann durch einen Vertrag zu Lasten Dritter eine Verschlechterung des vertraglich bedungenen Entgeltes mit Zustimmung des Betriebsrates im Bereich des Individualarbeitsrechtes erfolgen. (T4) Veröff: SZ 71/25 TE OGH 2000-12-21 8 ObA 170/00h Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/212 TE OGH 2003-12-17 9 ObA 136/03w nur T1; Beisatz: Es besteht auch keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer. (T5); Beisatz: Hier: Auf Fortsetzung des Anfechtungsprozesses. (T6) TE OGH 2007-02-01 9 ObA 18/06x Vgl auch; nur T1 TE OGH 2009-12-15 9 ObA 112/09z nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt. (T7); Beisatz: Die dem Betriebsrat nach § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit hat der Gesetzgeber als ausreichendes Instrumentarium angesehen, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen. (T8)nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt. (T7); Beisatz: Die dem Betriebsrat nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit hat der Gesetzgeber als ausreichendes Instrumentarium angesehen, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen. (T8) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 45/11t Auch; nur T1 TE OGH 2014-01-29 7 Ob 208/13h Auch; nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer. (T9); Veröff: SZ 2014/7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035156
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.