Abs2 IIB1;
Abs2 IIC;
Streitwert einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft ist der (steuerliche) Einheitswert dieser Liegenschaft. An eine davon abweichende Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht ist der OGH nicht gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-08 1 Ob 30/80 Veröff: RZ 1981/61 S 230 = MietSlg 33672 TE OGH 1982-01-20 6 Ob 852/81 Vgl auch; nur: Streitwert einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft ist der (steuerliche) Einheitswert dieser Liegenschaft. (T1) TE OGH 1982-01-27 6 Ob 856/81 Auch; nur T1 TE OGH 1983-05-11 3 Ob 543/83 Auch; nur T1 TE OGH 1984-06-27 1 Ob 584/84 Auch; nur T1 TE OGH 1985-02-21 8 Ob 576/84 TE OGH 1985-11-21 8 Ob 1509/85 Veröff: EvBl 1986/128 S 497 TE OGH 1986-06-19 7 Ob 577/86 Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts. (T2) TE OGH 1986-08-28 8 Ob 599/86 TE OGH 1987-02-12 8 Ob 698/86 TE OGH 1987-11-26 6 Ob 707/87 Veröff: MietSlg XXXIX/53 TE OGH 1988-01-28 6 Ob 712/87 Beisatz: Maßgeblich ist der letzte vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangene Einheitswertbescheid. (T3) TE OGH 1988-05-26 8 Ob 557/88 TE OGH 1989-02-09 6 Ob 25/88 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1989-04-13 6 Ob 635/88 Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes. (T4) TE OGH 1989-07-11 4 Ob 548/89 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1992-06-30 5 Ob 1550/92 Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung eines Liegenschaftskaufs durch die ruhende Verlassenschaft. (T5) TE OGH 1994-09-20 4 Ob 550/94 Vgl aber; Beisatz: Geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, ist die Liegenschaft selbst nicht streitverfangen. § 60 Abs 2 JN ist demnach nicht maßgebend. (T6)Vgl aber; Beisatz: Geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft, ist die Liegenschaft selbst nicht streitverfangen. Paragraph 60, Absatz 2, JN ist demnach nicht maßgebend. (T6) TE OGH 1995-07-04 5 Ob 517/95 Vgl aber; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend. (T7)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 60, Absatz 2, JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend. (T7) TE OGH 1996-06-27 2 Ob 2130/96s TE OGH 1999-08-25 3 Ob 186/99w TE OGH 2000-03-29 6 Ob 71/00k TE OGH 2006-04-20 4 Ob 40/06w Beisatz: Maßgeblich ist der „Steuerwert für die Gebührenbemessung". (T8) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 96/07x Ähnlich; Beis wie T4 TE OGH 2008-02-14 4 Ob 202/07w nur T1 TE OGH 2008-09-23 5 Ob 203/08a Vgl; nur ähnlich T1; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. (T9); Vgl; nur ähnlich T1; Beisatz: Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. (T9); Beisatz: Hier: Behauptung des Einschreiters, er habe gegen die Erblasserin und die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine Teilungsklage primär durch Begründung von Wohnungseigentum erhoben; die Klage sei im Grundbuch angemerkt worden. Die Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile zu je einem Drittel an die Erben auf Grund der bekämpften Einantwortung greife in den grundbücherlich sichergestellten Anspruch des Einschreiters ein und mache die Teilung iSd § 12 Abs 1 WEG 2002 unmöglich. (T10)Beisatz: Hier: Behauptung des Einschreiters, er habe gegen die Erblasserin und die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine Teilungsklage primär durch Begründung von Wohnungseigentum erhoben; die Klage sei im Grundbuch angemerkt worden. Die Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile zu je einem Drittel an die Erben auf Grund der bekämpften Einantwortung greife in den grundbücherlich sichergestellten Anspruch des Einschreiters ein und mache die Teilung iSd Paragraph 12, Absatz eins, WEG 2002 unmöglich. (T10) TE OGH 2012-07-11 3 Ob 89/12b Auch; nur T1 TE OGH 2013-01-24 5 Ob 254/12g Bem: Siehe nunmehr zur geltenden Rechtslage 3 Ob 8/13t. (T11) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 8/13t Vgl aber; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hob die Wortfolge „§ 60 Abs 2 JN“ in § 500 Abs 3
als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. (T12)Vgl aber; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hob die Wortfolge „§ 60 Absatz 2, JN“ in Paragraph 500, Absatz 3,
als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. (T12)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.