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{'item': ['3Ob14/81 (3Ob502/81, 3Ob503/81)', '10Ob520/87', '5Ob444/97y', '5Ob180/98a', '5Ob130/00d', '1Ob201/00s', '5Ob257/01g', '5Ob217/07h', '6Ob227

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010614 Entscheidungsdatum08.04.1981 Geschäftszahl3Ob14/81 (3Ob502/81, 3Ob503/81); 10Ob520/87; 5Ob444/97y; 5Ob180/98a; 5Ob130/00d; 1Ob201/00s; 5Ob257/01g; 5Ob

§364

Abs2;

§523

Cc;

§833

E; JN §1 DV1e; WEG §14 Abs1; WEG §26 Rechtssatz§ 364 Abs 2

ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades).Paragraph 364, Absatz 2,

ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades). EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-08 3 Ob 14/81 Veröff: SZ 54/55 = EvBl 1981/182 S 517 = MietSlg 33025 TE OGH 1988-05-31 10 Ob 520/87 nur: § 364 Abs 2

ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. (T1)nur: Paragraph 364, Absatz 2,

ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. (T1) Beisatz: Hier: Tanzstudio (T2) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 444/97y Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-09-15 5 Ob 180/98a Vgl; nur T1; Veröff: SZ 71/147 TE OGH 2000-12-12 5 Ob 130/00d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt. (T3) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 201/00s nur T1 TE OGH 2001-10-23 5 Ob 257/01g Vgl; nur T1; Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen. (T4) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 217/07h Beis wie T4 TE OGH 2008-11-26 6 Ob 227/07m Vgl; Beisatz: Bei Lärmimmissionen ist die Passivlegitimation des Wohnungseigentümers nicht nur für die vom vermieteten Objekt ausgehenden Störungen, sondern auch für jene vom Mieter auf den allgemeinen Teilen des Hauses erzeugten oder ihm zurechenbaren Störungen gegeben, weil diese im Rahmen der Ausübung des Bestandrechts an der Eigentumswohnung liegen und damit mittelbar von dieser ausgehen (vgl 3 Ob 2413/96s). (T5)Vgl; Beisatz: Bei Lärmimmissionen ist die Passivlegitimation des Wohnungseigentümers nicht nur für die vom vermieteten Objekt ausgehenden Störungen, sondern auch für jene vom Mieter auf den allgemeinen Teilen des Hauses erzeugten oder ihm zurechenbaren Störungen gegeben, weil diese im Rahmen der Ausübung des Bestandrechts an der Eigentumswohnung liegen und damit mittelbar von dieser ausgehen vergleiche 3 Ob 2413/96s). (T5) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Vgl auch TE OGH 2015-12-16 3 Ob 201/15b Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T6) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b Auch; nur T1 TE OGH 2021-08-30 5 Ob 22/21b Vgl; nur T1 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010614

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.