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{'item': ['3Ob125/80', '3Ob76/85', '3Ob127/89 (3Ob128/89 -3Ob133/89)', '3Ob81/98b', '3Ob228/97v', '3Ob217/99d', '8Ob271/00m', '3Ob113/02t', '3Ob162/02

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002650 Entscheidungsdatum08.04.1981 Geschäftszahl3Ob125/80; 3Ob76/85; 3Ob127/89 (3Ob128/89 -3Ob133/89); 3Ob81/98b; 3Ob228/97v; 3Ob217/99d; 8Ob271/00m; 3Ob113/02t; 3Ob162/02y; 8Ob219/02t; 3Ob258/08z; 3Ob2/20w NormEO §128; EO §212 RechtssatzEs genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.Es genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd Paragraph 78, EO und Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-08 3 Ob 125/80 Veröff: SZ 54/53 TE OGH 1985-07-03 3 Ob 76/85 Auch; Beisatz: Nimmt der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begibt er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen. (T1) TE OGH 1989-11-29 3 Ob 127/89 TE OGH 1998-10-21 3 Ob 81/98b Auch; nur: Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. (T2); Beisatz: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor. (T3)Auch; nur: Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd Paragraph 78, EO und Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. (T2); Beisatz: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor. (T3) TE OGH 1998-12-16 3 Ob 228/97v Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Mangelhaftes Verbesserungsverfahren, weil der Erstrichter über die Konkretisierung der Forderungsanmeldung nicht mehr verhandelt hat. (T4) TE OGH 2000-05-24 3 Ob 217/99d Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen. (T5); Beisatz: Auch hinsichtlich der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen. (T6); Veröff: SZ 73/85 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 113/02t Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Anleitungspflicht besteht auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet. (T7); Beisatz: Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO idF EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T8); Veröff: SZ 2003/10Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Anleitungspflicht besteht auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet. (T7); Beisatz: Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO in der Fassung EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T8); Veröff: SZ 2003/10 TE OGH 2003-06-25 3 Ob 162/02y Vgl auch; Beisatz: Der in der Entscheidung 3Ob81/98b obiter enthaltene Rechtssatz, dass dann, wenn die Unterlassung der Anleitung bei mangelhafter Anmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sei, kein bloßer Verfahrensmangel vorliege, kann nicht aufrechterhalten werden (abweichend zu T3, letzter Satz). (T9) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 219/02t Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren ist jedoch in dem Fall aufzutragen, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahmerecht beziehungsweise Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt hat, weil er mit seinen Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungen ist und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war. (T10); Beisatz: Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht bei der Verteilungstagsatzung führt nicht zur Abweisung der mangelhaft angemeldeten Forderung, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T11) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 258/08z Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2020-05-27 3 Ob 2/20w Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0002650

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.