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{'item': '3Ob650/80; 6Ob523/84; 8Ob545/85; 8Ob555/86; 9ObS2/87; 2Ob605/87; 6Ob574/87; 9ObA331/89; 8Ob38/95; 3Ob2372/96m; 1Ob11/99w; 3Ob324/02x; 5Ob2/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041116 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl3Ob650/80; 6Ob523/84; 8Ob545/85; 8Ob555/86; 9ObS2/87; 2Ob605/87; 6Ob574/87; 9ObA331/89; 8Ob38/95; 3Ob2372/96m; 1Ob11/99w; 3Ob324/02x; 5Ob2/11x; 7Ob192/12d; 4Ob51/13y; 3Ob216/13f; 7Ob8/15z; 1Ob222/15a; 1Ob93/16g; 1Ob138/17a; 9ObA124/17a; 3Ob196/21a; 7Ob170/22h; 3Ob97/24x NormZPO §406 Aa ZPO §406 Ab RechtssatzGemäß § 406 ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung von aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüchen muss jedoch genau zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muss es beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat. Es muss aber weiterhin beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht.Gemäß Paragraph 406, ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung von aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüchen muss jedoch genau zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muss es beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat. Es muss aber weiterhin beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-08 3 Ob 650/80 TE OGH 1984-05-10 6 Ob 523/84 nur: Gemäß § 406 ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T1)nur: Gemäß Paragraph 406, ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T1) TE OGH 1985-04-18 8 Ob 545/85 nur T1 TE OGH 1986-08-28 8 Ob 555/86 Auch; nur T1 TE OGH 1987-06-17 9 ObS 2/87 Vgl; Beisatz: Der Entscheidung des Gerichtes ist das Parteienvorbringen, wie es sich in diesem Zeitpunkt darstellt, und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrundzulegen. (T2) Veröff: SSV - NF 1/6 TE OGH 1988-02-16 2 Ob 605/87 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der OGH hat die angefochtene Entscheidung auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen. (T3) TE OGH 1988-05-30 6 Ob 574/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Von Amts wegen zu beachten; die klagende Partei ist im Prozess auch für die Fälligkeit ihres Leistungsbegehrens behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T4) TE OGH 1989-12-06 9 ObA 331/89 Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1996-01-25 8 Ob 38/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-05-05 3 Ob 2372/96m nur T1; Beisatz: Gleiches gilt auch für die nachgreifende gerichtliche Kontrolle in einem Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruches. (T6) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 11/99w Veröff: SZ 72/90 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 324/02x Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/41 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x Auch; nur T1; Beisatz: Wird trotz zwischenzeitiger Erfüllung nicht auf Kosten eingeschränkt, ist die Klage abzuweisen. (T7) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d Vgl auch; Veröff: SZ 2012/144 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 51/13y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 216/13f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 8/15z Vgl TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a Auch TE OGH 2016-06-21 1 Ob 93/16g nur T1 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 138/17a Auch; nur T1 TE OGH 2017-11-30 9 ObA 124/17a Auch; nur T1 TE OGH 2022-01-26 3 Ob 196/21a Vgl; nur T1 TE OGH 2022-12-13 7 Ob 170/22h Beis wie T4 TE OGH 2024-12-17 3 Ob 97/24x vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041116

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.