RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019639 Entscheidungsdatum09.04.1981 Geschäftszahl7Ob538/81; 3Ob51/85; 1Ob252/97h; 3Ob2106/96v; 1Ob56/99p; 4Ob71/00w; 10Ob60/00x; 10Ob317/00s; 4Ob113/04b; 2Ob126/04z; 6Ob298/05z; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m NormABGB §1009 RechtssatzEine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Die Gefahr einer solchen Interessenkollision wird bei Auftragsverhältnissen in der Regel leicht gegeben sein. Sie wird wohl dann nicht vorliegen, wenn das Insichgeschäft in der Erfüllung einer fälligen und unbestrittenen Schuld des Vertreters an den Vertretenen besteht (Stanzl in Klang 2. Auflage, IV/1, S 818) oder wenn das Insichgeschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, oder im Hinblick auf feststehende Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung entbehrlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1981-04-09 7 Ob 538/81 Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174 TE OGH 1985-07-03 3 Ob 51/85 Auch; Beisatz: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. Beim Kauf eines Ölgemäldes, das normalerweise keinen bestimmten Börsenpreis oder Marktpreis hat, ist eine solche Gfährdung gegeben. (T1) Veröff: RdW 1986,39 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 252/97h nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T2) TE OGH 1998-02-23 3 Ob 2106/96v Beis wie T1 nur: Es genügt die Gefahr, dass die Interessen der Gesellschaft durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. (T3) Veröff: SZ 71/27 TE OGH 1999-06-29 1 Ob 56/99p Auch; nur T2; Beisatz: Ein Kurator ist (schon) dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T4) TE OGH 2000-04-12 4 Ob 71/00w Auch; nur: Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. (T5) Beis wie T3; Veröff: SZ 73/68 TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x nur T2; Beisatz: Hier: Einstweiliger Sachwalter. (T6) TE OGH 2000-11-14 10 Ob 317/00s Ähnlich; nur T2 TE OGH 2004-07-06 4 Ob 113/04b nur T2 TE OGH 2005-03-01 2 Ob 126/04z Auch; Beisatz: Auch In-sich-Geschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht und oder dieser einwilligt. (T7) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 298/05z Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 179/09y Vgl; Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T8) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 39/10m Vgl; Beis wie T8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.